Inke Bullwinkel
Steuerberaterin
Kinder sind unsere Zukunft. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und gewährt daher inzwischen viele Begünstigungen, die u.a. im Einkommensteuergesetz verankert sind.
Wenngleich Kinder für ihre Eltern immer Kinder bleiben, befasst sich das Steuerrecht mit „steuerlichen“ Kindern. Für die Feststellung, ob es sich noch um ein „steuerliches“ Kind handelt, ist meist auf die Feststellung der Familienkasse abzustellen. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist dies unstrittig. Mit dem 18. Geburtstag des Kindes werden regelmäßig Nachweise von der Familienkasse angefordert. Ein volljähriges Kind ist ein „steuerliches“ Kind, für das Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht. Mit der Vollendung des 25. Lebensjahr endet – bis auf wenige Ausnahmen – das Kindsein im steuerlichen Sinne.
Jede natürliche Person, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Auch Kinder sind daher mit der Geburt per se unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Wie werden Eltern nun finanziell vom Gesetzgeber unterstützt?
Am bekanntesten ist sicherlich der Erhalt von Kindergeld, welches monatlich von der Familienkasse nach Beantragung ausgezahlt wird. Alternativ gibt es hierzu den Kinderfreibetrag, der jedoch in direkter Konkurrenz zum Kindergeld steht (entweder oder). Was günstiger ist, wird bei der Einkommensteuerveranlagung von Amtswegen geprüft. In den meisten Fällen ist dies sicherlich das Kindergeld, so dass diese Prüfung von den meisten Steuerpflichtigen gar nicht wahrgenommen wird.
Weiter können sich Kinder durch die Eintragung von Kinderfreibeträgen auf der Lohnsteuerkarte direkt auf die Gehaltsauszahlungen von Ihren Eltern auswirken. Die Auswirkung findet jedoch lediglich bei der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag statt.
Aber auch neben diesen sehr bekannten Möglichkeiten, gibt es weitere Möglichkeiten, das zu versteuernde Einkommen der Eltern und dadurch auch die Einkommensteuerbelastung zu mindern.
Kinderbetreuungskosten können bis zur Vollendung des 14. Lebensjahr in Höhe von 2/3 der Aufwendungen (max. 4.000,00 EUR p.a.) als Sonderausgaben unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Es ist hierbei Grundvoraussetzung, dass eine Rechnung vorliegt und der Betrag per Überweisung auf das Konto des Empfängers gezahlt worden ist.
Ebenso kann bei Schulen, die ein Schulgeld verlangen, dieses bei Vorliegen von bestimmten Bedingungen 30% des Entgelts (ohne Verpflegung) bis zum max. 5.000,00 EUR p.a. als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Auch Alleinerziehende, bei denen die Voraussetzungen nach § 24b EStG vorliegen, werden mit dem sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende entlasten. Für 2022 betrug dieser 4.008,00 EUR p.a. bei einem Kind und ist ab dem Kalenderjahr 2023 auf 4.260,00 EUR p.a. erhöht worden. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um jeweils 240,00 EUR.
Ist ein volljähriges Kind, welches sich in der Berufsausbildung befindet, auswärtig untergebracht, kann hier ein Betrag von 924,00 EUR p.a. (bis 2022) und von 1.200,00 EUR p.a. (ab 2023) je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Aber auch, wenn ein Kind, kein „steuerliches“ Kind mehr ist und die oben genannten Vergünstigungen verloren gehen, ist es möglich, Ausgaben für den Unterhalt bis zur Höhe von 10.347,00 EUR p.a. (2022) und 10.908,00 EUR p.a. (2023) steuerlich geltend zu machen. Dieses setzt jedoch voraus, dass das Kind über kein eigenes nennenswertes Vermögen verfügt. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes werden gegengerechnet und mindern die genannten Beträge entsprechend.
Ob und inwiefern eine der oben angegebenen Optionen auf Sie zutrifft, und Ihre persönliche Einkommensteuerbelastung mindern kann, ist im Einzelfall zu prüfen. Scheuen Sie daher nicht, uns anzusprechen.
Steuerberaterin