Erste gerichtliche Entscheidung zum sog. „Kündigungsbutton“

Die Einführung des sog. „Kündigungsbutton“ ist noch gar nicht so lange her und schon beschäftigen sich die ersten Gerichte mit der Frage, wie dieser „Kündigungsbutton“ ausgestaltet sein darf.

„Kündigungsbutton“ bei Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern Pflicht

Beitrag von Carina Tolle-Lehmann —

Seit dem 01.07.2022 ist der „Kündigungsbutton“ bei Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern Pflicht. Gemäß § 312 k BGB soll es Verbrauchern, die online Dauerschuldverhältnisse abschließen können (z.B. Zeitschriftenabonnement, Telekommunikationsvertrag u.ä.), einfach und leicht zugänglich ermöglicht werden, sich von diesen abgeschlossenen Verträgen wieder lösen zu können. Bereits Anfang dieses Jahres haben wir in einem Artikel über die Voraussetzungen und die Umsetzung des „Kündigungsbutton“ auf der jeweiligen Internetseite berichtet. Dennoch war klar, dass insbesondere die Umsetzung des „Kündigungsbutton“ in der Praxis zu weiteren Fragestellungen führen würde. So war es auch in dem vom Landgericht Köln zu entscheidenden Fall (LG Köln, Beschluss v. 29.07.2022 – Az. 33 O 255/22). Hintergrund war, dass ein Telekommunikationsunternehmen zwar einen „Kündigungsbutton“ auf der Internetseite implementiert hatte, jedoch das Erreichen der sich dann eigentlich zu öffnenden Bestätigungsseite von der Eingabe des Passwortes und der Kundennummer abhängig machte. Im Wege der einstweiligen Verfügung entscheid das Landgericht Köln, dass dies nicht zulässig sei. Als Begründung führte das Gericht folgendes aus:

„Die nach dem Gesetz abzufragenden Angaben sind ausweislich der Gesetzesbegründung zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu verstehen. Die Beschränkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert. Zugleich soll die Abfrage dem Grundsatz der Datensparsamkeit nach der DS-GVO Rechnung tragen (BT-Drs. 19/30840, S. 15, 18; MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k Rn. 16).

Durch die Abfrage des Kundenkennworts baut die Antragsgegnerin eine Hürde auf, die in der genannten Vorschrift nicht vorgesehen und geeignet ist, ihn von der Kündigung abzuhalten, weil ihm das Kennwort möglicherweise nicht zugänglich ist. Wenn derartige Identifizierungsmöglichkeiten angeboten werden, muss zugleich eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen (Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und dergleichen) eine Kündigung zu erklären (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k Rn. 18). Dies ist hier nicht der Fall.“

Insofern bleibt festzuhalten, dass es rechtswidrig ist, die Bestätigungsseite mit einem Login zu verknüpfen. Unserer Ansicht nach ist dies im Sinne des Verbraucherschutzes auch nur richtig.

Es bleibt somit zu sagen, dass Unternehmer, die den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen über ihre Internetseite ermöglichen, darauf achten sollten, dass die Kündigungsschaltflächen ordentlich integriert sind. Anderenfalls kann der jeweilige Vertrag ohne Einhaltung einer weiteren Kündigungsfrist aufgelöst werden.

Bild: ©pixaby

Carina Tolle-Lehmann LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

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