Lockdown, Homeschooling und was passiert, wenn das Kind krank wird.

Der Bundesrat hat am 18. Januar 2021 die Ausweitung des Anspruches auf Kinderkrankengeld in der Corona Pandemie gebilligt. Welche Wege ergeben sich jetzt für Eltern?

Der Bundesrat am 18.01.2021

Beitrag von Fabian Dederding, Martin Müller-Hüllsiek —

Es gibt derzeit zwei gültige Wege für Eltern dessen Kinder aufgrund von Schul-oder Kitaschließungen nicht arbeiten können. Welcher Weg genommen werden soll, kann nur der Elternteil bestimmen.

Weg 1: Entschädigungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz

Wer hat Anspruch?
Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass eine erwerbstätige Person einen Verdienstausfall erleidet, der darauf beruht, dass sie infolge der Schließung einer Kita, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten ihr(e) betreuungs-, beaufsichtigungs- oder pflegebedürftiges(n) Kind(er) selbst betreuen, beaufsichtigen oder pflegen muss, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann und ihrer Erwerbstätigkeit deswegen nicht nachgehen kann. Gleiches gilt, wenn nicht die Einrichtung selbst geschlossen wird, sondern die Kinder die vorgenannten Einrichtungen aufgrund einer sie betreffenden Absonderung nicht betreten dürfen.
Ein Anspruch nach § 56 Absatz 1a IfSG besteht für erwerbstätige Personen auch dann, wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird. Also auch in Konstellationen des Distanzlernens im Rahmen der häuslichen Umgebung von Schülerinnen und Schülern oder bei Hybridunterricht.
Ein Kind ist dann betreuungsbedürftig, wenn es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wenn es sich um ein Kind mit Behinderungen handelt, das auf Hilfe angewiesen ist. Für ein hilfebedürftiges Kind mit Behinderungen gilt keine Altersgrenze, das heißt ein Entschädigungsanspruch besteht grundsätzlich auch bei volljährigen Kindern.


Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls der betroffenen erwerbstätigen Person höchstens EUR 2.016,00 monatlich für einen vollen Monat.
Wer Kurzarbeitergeld bezieht, dem steht die Ersatzleistung nicht zu. In Ferienzeiten besteht kein Anspruch auf Ausfallentgelt.


Wie lange wird die Entschädigung gewährt?
Die Entschädigung wird für jede erwerbstätige Person für einen Zeitraum von längstens zehn Wochen gewährt, für erwerbstätige Personen, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, längstens für zwanzig Wochen. Der Maximalzeitraum von zehn bzw. zwanzig Wochen muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden. Der Entschädigungszeitraum braucht nicht zusammenhängend zu verlaufen. Die Gesetzesregelung über die Entschädigung gilt bis zum 31.03.2021.

Bin ich während der Zeit, in der ich eine Entschädigung beziehe, in der Sozialversicherung versichert? Wer zahlt die Versicherungsbeiträge?
Der bestehende Versicherungsschutz der Personen, die eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1a IfSG erhalten, wird in der Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fortgeführt.
Zunächst entrichtet grundsätzlich der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auf einer Bemessungsgrundlage von 80 Prozent des Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber kann sich diese Beiträge jedoch erstatten lassen. Personen, die vor Bezug der Entschädigung nicht pflichtversichert waren, können sich ihre Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenen Umfang durch die zuständige Behörde auf Antrag erstatten lassen.


Wer zahlt die Entschädigung?
Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern für längstens sechs Wochen der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Es besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.

Weg 2: Neue Regelung zum Kinderkrankengeld

Was sieht die neue Regelung vor?
Bund und Länder hatten am 5. Januar beschlossen, wegen der Corona-Pandemie in diesem Jahr zusätzliche Kinderkrankentage zu gewähren. Pro Elternteil gibt es dann 20 statt 10, und für Alleinerziehende 40 statt 20 Tage.
Der Anspruch soll demnach bestehen, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schule oder Kita pandemiebedingt geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Eltern sollen die Krankentage ausdrücklich auch nehmen können, wenn ihre Kinder nicht krank sind, sondern wegen eingeschränkten Schul- und Kitabetriebs zu Hause bleiben müssen.
Laut Familienministerin Franziska Giffey soll das auch gelten, wenn die Einrichtung gar nicht komplett geschlossen ist, Eltern aber der Bitte nachkommen, ihre Kinder zu Hause zu lassen.

Was sind die Voraussetzungen?
Voraussetzungen für Anspruch auf Corona-Krankengeld sind, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist und keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.

Ab wann gilt das neue Kinderkrankengeld?
Die Regelung gilt rückwirkend zum 5. Januar.

Für wen gilt die neue Regelung?
Vor allem Eltern, die ihre Kinder bei geschlossenen Kitas und Schulen derzeit zu Hause betreuen, soll die Verdoppelung der Kinderkrankentage helfen. Anspruch darauf haben gesetzlich krankenversicherte, berufstätige Eltern.

Was, wenn nicht alle in der Familie gesetzlich versichert sind?
Sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind müssen gesetzlich versichert sein, sonst sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Ist also ein Elternteil privat versichert und die Kinder darüber mitversichert, ist kein Anspruch auf Corona-Kinderkrankengeld vorhanden.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettoverdienstes (maximal EUR 112,88 pro Tag) und wird von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt.

Wie beantrage ich das Corona-Kinderkrankengeld?
Um den Anspruch auf Corona-Kinderkrankengeld geltend zu machen, reicht eine Bescheinigung der Kita oder der Schule, die bei der Krankenkasse eingereicht werden muss.
Manche Krankenkassen vereinfachen den Vorgang: Versicherte der z.B. Barmer können bis auf Weiteres auch ohne Kita- oder Schulbescheinigung Corona-bedingtes Kinderkrankengeld erhalten. Wenn Sie ihr Kind aufgrund der Pandemie zu Hause betreuen müssen, reicht ein einfacher Antrag zur Auszahlung aus. Dieser steht als Vordruck auf der Webseite der Versicherung bereit.

Muss ich dem Arbeitgeber eine Bescheinigung vorlegen?
Nein. Der Anspruch auf Corona-Kinderkrankengeld ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Man muss dem Arbeitgeber aber unverzüglich mitteilen, wenn man der Arbeit pandemiebedingt fernbleibt.

Was ist bei der Einkommensteuer zu beachten?
Die beschriebenen Leistungen gelten als steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 EStG. Ist der Bezug pro einkommensteuerpflichtiger Person größer als EUR 410,00, so muss eine Einkommensteuererklärung erstellt und eingereicht werden. Steuerfreien Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt des § 35b EStG. Dies bedeutet, dass die Einnahmen zur Berechnung des individuellen Einkommensteuersatzes herangezogen werden.
Umkehrfall: Fordert die zuständige Behörde die gezahlten Leistungen zurück, dann entsteht ein negativer Progressionsvorbehalt, welcher den Steuersatz nun senkt.

Bild: ©pixaby

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