"Messi" darf das!

Lionel Andrés Messi Cuccittini gilt als einer der Fußballspieler unserer Zeit – sechsmaliger Weltfußballer, mehr als 600 Tore, ein Mann der Rekorde. Genau dieser Umstand und sein durch eben diese Erfolge bekannt gewordener Familienname „Messi“ verhalfen ihm nun zu einem über Jahre erstrittenen Rechtserfolg.

Anmeldung der Unionsmarke

Beitrag von Doreen Krase —

Doch der Reihe nach: Im Jahre 2011 meldete der da schon weithin bekannte Fußballer eine Wort-/Bildmarke „Messi“ u.a. für Bekleidung, Schuhe und Sportartikel für das Gebiet der Europäischen Union an, eine sog. Unionsmarke. Ein spanischer Hersteller für Bekleidung und Schuhe sah darin die Rechte seiner älteren Marke „Massi“ verletzt. Zu Recht, entschied das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Jahre 2013, denn die Marken seien nahezu identisch, zweifellos verwechslungsfähig und die Marke „Messi“ somit als jüngeres Zeichen zurückzuweisen. Es folgte damit dem im Markenrecht geltenden Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ und hielt an diesem Grundsatz auch im darauffolgenden Rechtsmittelverfahren fest.

Nicht so das Gericht der Europäischen Union (EuG), das der Stürmer daraufhin mit einer Klage beschäftigte. Es sei – so das EuG – auch die Bekanntheit des Fußballers zu berücksichtigen, durch welche die Ähnlichkeit zwischen den Marken „Massi“ und „Messi“ neutralisiert werde und eine Verwechslungsgefahr somit ausgeschlossen sei.

Das sprichwörtlich letzte Wort hatte nun – neun Jahre später – der Europäische Gerichtshof (EuGH). Nach einem Rechtsmittel des EUIPO und des Inhabers der älteren Marke bestätigte es am 17.09.2020 die Entscheidung des EuG und stellte fest: Die Bekanntheit einer Person oder einer älteren Marke habe einen großen Einfluss auf die Wahrnehmung des jeweiligen Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise und sei entsprechend zu berücksichtigen. Schließlich sei die Bekanntheit ein wichtiger Faktor für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr und eine große Bekanntheit daher sehr wohl geeignet, etwaige Ähnlichkeiten auszugleichen. Dies sei bereits im Widerspruchsverfahren thematisiert worden und hätte entsprechend vom EUIPO berücksichtigt werden müssen.

Die Bekanntheit wiegt in diesem Fall also schwerer als der markenrechtliche Grundsatz der zeitlichen Priorität.

Ein Skandal, möchte man meinen, doch sind bei markenrechtlichen Auseinandersetzungen eben immer auch die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Wie wahrscheinlich ist es denn tatsächlich, dass der Käufer eines „Messi“-Sportshirts an die Marke „Massi“ denkt? Tatsächlich dürfte diese eher im Bereich des Fahrradsports bekannt sein, nicht aber darüber hinaus, während der Name „Messi“ weltweit ein Begriff ist. Und wäre es angemessen und dem Markenrecht dienlich, einer jüngeren Marke die Eintragung ins Register zu verwehren – nur aufgrund eines älteren Rechts, das wegen der Bekanntheit der hinter dem jüngeren Zeichen stehenden Person nicht verwechslungsfähig sein dürfte? Wird der Inhaber der älteren Marke „Massi“ tatsächlich in der Ausübung seines Markenrechts gestört bzw. seine Marke beeinträchtigt? Drei Mal „nein“ und demnach die Entscheidung durchaus nachvollziehbar.

Neue Maßstäbe wird dieses Urteil vermutlich nicht zwingend setzen und – weil diese Konstellation zweier streitiger Marken sehr selten ist – eher eine Ausnahme sein. Aber „Messi“ ist eben auch ein Ausnahmespieler …

Dr. Hermann Lindhorst

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-, Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für Sportrecht

Carina Tolle-Lehmann LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

Bild: ©pixaby

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