Was passiert, wenn Minderjährige Erben werden?

Es kommt regelmäßig vor, dass minderjährige Kinder Erben von nicht unbeträchtlichen Vermögen werden. So setzen Großeltern testamentarisch oft ihre Enkel als Erben ein, wenn die eigenen Kinder vorverstorben sind.

Minderjährige als Erben

Beitrag von Jakob Köster —

Bevor Sie Minderjährige als Ihre Erben bestimmen, sollte eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden, da es einige Besonderheiten zu beachten gibt, wenn Minderjährige erben.

Bis zum Erreichen der Volljährigkeit sind Minderjährige nicht voll geschäftsfähig. Sie können Verträge in der Regel nicht selbst abschließen, sondern rechtswirksam erst ab dem Erreichen des 14. Lebensjahres kleinere Rechtsgeschäfte tätigen. Im Übrigen sind ihre Eltern zur Vermögenssorge verpflichtet bis das 18. Lebensjahr vollendet ist. Die Eltern haben bis dahin das Recht und die Pflicht über das Vermögen ihrer Kinder zu bestimmen. In das von den Eltern für das Kind verwaltete Vermögen fällt auch eine Erbschaft, welche das Kind vor dem Erreichen der Volljährigkeit erwirbt. Die Erbschaft müssen die Eltern wie das übrige Vermögen des Kindes ordnungsgemäß verwalten.
Um sicherzugehen, dass das Vermögen und Erbe des Kindes von den Eltern auch ordnungsgemäß verwaltet wird, gibt es einige gesetzliche Regelungen, welche die Vermögenssorge der Eltern einschränken. So können Eltern zum Beispiel aus dem Vermögen des Kindes keine Schenkungen vornehmen und das Vermögen auch nicht vollständig auf sich selbst übertragen. Für bestimmte Maßnahmen der Eltern ist zudem die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Wollen die Eltern eine Immobilie verkaufen, welche Teil der Erbschaft ist, ist dies nur gestattet, sofern es durch das Familiengericht genehmigt wird.

Auch wenn bestimmte gesetzliche Sicherungsmechanismen bestehen, kann es Sinn machen, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen um bestmöglich sicherzustellen, dass das Erbe im Sinne des Kindes verwaltet wird. So kann testamentarisch bestimmt werden, dass die Erbschaft nicht durch die Eltern für das Kind, sondern durch einen Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Dieser würde dann bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes dafür Sorge tragen, dass das Erbe erhalten bleibt. Der Umfang und die Dauer der Testamentsvollstreckung können individuell angepasst und Besonderheiten berücksichtigt werden.

Die Möglichkeit, dass das Erbe des Minderjährigen unter Umständen durch seine Eltern nicht richtig verwaltet werden könnte, muss Sie also nicht daran hindern Minderjährige als Ihre Erben einzusetzen. Sie sollten die Minderjährigkeit Ihres Erben aber berücksichtigen und über die Anordnung einer Testamentsvollstreckung nachdenken.

Sprechen Sie uns hierzu gerne an und machen Sie einen Beratungstermin mit uns aus.

Bild: ©pixaby

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