Ingolf F. Kropp
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sind das im Juni gezahlte Urlaubsgeld und das im Dezember gezahlte Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn anrechenbar?
Nein, ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf einen Mindeststundenlohn von € 8,50 - und zwar im Rahmen der üblichen monatlichen Zahlungen. Eine Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das nur zweimal im Jahr gezahlt wird, darf daher nicht erfolgen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld könnten nur im Rahmen regelmäßiger monatlicher Zahlungen Berücksichtigung finden.
Streitig ist, ob Zulagen und Zuschläge in die Berechnung des Mindestlohnes mit einbezogen werden können. Das Mindestlohngesetz lässt diese Frage leider offen. Eine Klärung wird daher erst durch gerichtliche Entscheidungen erfolgen. Es spricht allerdings viel dafür, dass Zulagen und Zuschläge in jedem Fall dann nicht als Teil des Mindestlohnes gelten, wenn sie auf eine über die Normalleistung des Arbeitnehmers hinausgehende Arbeit abzielen. Reisekosten als reiner Aufwendungsersatz können ebenfalls nicht in die Berechnung des Mindestlohnes einfließen.
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