Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sind ein wertvolles Werkzeug, um Mitarbeiter zu motivieren und zu binden. Die Mitarbeiterbeteiligung bedeutet, dass Mitarbeiter vertraglich am Vermögen (Kapital) oder am Gewinn des Unternehmens beteiligt sind. Sie besitzen also entweder Anteile am Unternehmen oder haben Ansprüche auf bestimmte Zahlungen.
Vorteile der Mitarbeiterbeteiligung
- Stärkere Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen
- Mitarbeiter profitieren von Unternehmenserfolgen
- Potenzielle Senkung der Personalkosten
- Ggf. Kapitalzufluss für den Arbeitgeber
Rechtliche Rahmenbedingungen
- Trennung von Arbeitsverhältnis und Beteiligungsverhältnis. Die aus der Beteiligung des Mitarbeiters resultierenden finanziellen Vorteile, wie Gewinne und Zinsen, zählen nicht zum Arbeitsentgelt.
- Regelungskompetenz von Arbeitgeber und Betriebsrat: Sie können die Teilnahme an einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in einer Betriebsvereinbarung regeln unter Berücksichtigung der Grenze der Regelungskompetenz im verfassungsrechtlich geschützten Individualbereich des Mitarbeiters. Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen keine Gesellschafterstellung begründen oder den Mitarbeiter zum Abschluss schuldrechtlicher Verträge verpflichten.
- Der Arbeitgeber haftet nicht für Forderungen aus dem Beteiligungsverhältnis.
Formen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen
- Direkte Mitarbeiterbeteiligung: Es erfolgt eine Beteiligung an der Arbeitgebergesellschaft in Form einer Beteiligung am Eigenkapital oder am Fremdkapital des Unternehmens, z.B. durch die Ausgabe von Belegschaftsaktien, Aktienoptionen und GmbH-Anteilen oder durch die Gewährung eines Arbeitnehmerdarlehens.
- Indirekte Mitarbeiterbeteiligung: Er erfolgt eine Beteiligung an einer Konzerngesellschaft.
- Mittelbare Mitarbeiterbeteiligung: Es erfolgt eine Beteiligung an einer individuellen, persönlichen Beteiligungsgesellschaft. Der Mitarbeiter erwirbt nicht direkt Anteile an seinem Arbeitgeber erwerben, sondern zwischen dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber ist eine Beteiligungsgesellschaft geschaltet, so dass zwei getrennte Beteiligungsverhältnisse entstehen: Der Mitarbeiter wird Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft, die Beteiligungsgesellschaft ist ihrerseits als stille Gesellschafterin am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt.
- Schuldrechtliche Beteiligungsprogramme: Es erfolgt die Gewährung eines reinen Zahlungsanspruchs bei Eintritt bestimmter Bedingungen. Dem Mitarbeiter wird ein Anspruch auf eine Zahlung oder andere Leistungen gewährt, die an den Wert des Unternehmens oder an bestimmte Unternehmenserfolge gekoppelt sind, ohne dass der Mitarbeiter tatsächlich Gesellschafter wird. Ein solches Programm ist z.B. ein virtuelles Beteiligungsprogramm, bei dem virtuelle Geschäftsanteile oder Optionen auf solche Anteile gewährt werden. Die Ansprüche aus diesem Programm sind rein schuldrechtlicher Natur und begründen keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung am Unternehmen. Sie können z.B. in Form von Phantom Stocks gestaltet sein, die dem Mitarbeiter einen nur schuldrechtlichen Anspruch auf eine anteilswertorientierte Barvergütung bei einem Unternehmensverkauf (Exit) einräumen. Sie können auch mit Bedingungen verknüpft sein, wie etwa Verfallsereignissen, die zum Verlust der Ansprüche führen können, wenn sie vor einem festgelegten Zeitpunkt eintreten. Die Bedingungen und Regelungen eines solchen Programms werden in der Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Mitarbeiter festgelegt; die Teilnahme erfolgt i.d.R. durch den Abschluss einer separaten Beitrittsvereinbarung, die den Anspruch auf Gewährung von virtuellen Geschäftsanteilen regelt. Es kann Regelungen geben, die eine Anpassung der Anzahl der virtuellen Geschäftsanteile bei Kapitalerhöhungen ausschließen (Verwässerungsschutz).
- Mischformen, z.B. Genussrechte oder Genussscheine, die rechtlich Fremdkapital bleiben.
Genussrechte bieten keine gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrechte, sondern sie gewähren Gläubigerrechte, wie z.B. Ansprüche auf eine Beteiligung am Gewinn des Unternehmens. Genussrechte können auch am Verlust des Unternehmens beteiligt sein, allerdings beschränkt sich die Verlustbeteiligung i.d.R. auf die Höhe der Einlage. Der Mitarbeiter erhält die Möglichkeit, Genussrechte an dem Unternehmen zu erwerben, finanziert durch Leistungen des Mitarbeiters, eine steuerfreie Verbilligung oder durch Eigenmittel des Mitarbeiters. Genussrechte können eine Verzinsung vorsehen. Im Falle einer Liquidation des Unternehmens wird das Genussrechtskapital in der Regel zum Nennwert zurückgezahlt, abzüglich einer etwaigen Verlustbeteiligung. Genussrechte können unter Umständen nur an das ausgebende Unternehmen zurückverkauft werden.
Die steuerliche Behandlung hängt von der Art der Mitarbeiterbeteiligung ab.