Gerold Winter
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Zu den wichtigsten Steuerarten für Investoren in Kroatien gehören die Einkommensteuer, die Gewinnsteuer (=Körperschaftsteuer), die Mehrwertsteuer, die Grunderwerbsteuer und die Kommunalsteuer.
Eine der deutschen Gewerbesteuer vergleichbare Steuer existiert in Kroatien nicht. Die Kommunen können zusätzlich zur Einkommensteuer einen sogenannten „prirez“ erheben.
Für deutsche Unternehmen, die in Kroatien tätig sind oder es werden möchten, ist die Gewinnsteuer von besonderer Bedeutung. Der Steuersatz der Gewinnsteuer ist einheitlich und beträgt 20 %.
Das Gewinnsteuergesetz unterscheidet begrifflich nach inländischen und ausländischen Steuerpflichtigen. Inländische Steuerpflichtige sind im Sinne der deutschen Steuerterminologie unbeschränkt steuerpflichtig. Hingegen sind ausländische Steuerpflichtige beschränkt steuerpflichtig. Entsprechend dem deutschen Welteinkommensprinzip ist jede Handelsgesellschaft und jede andere juristische Person mit dem gesamten Welteinkommen unbeschränkt gewinnsteuerpflichtig, die eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt und ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Kroatien hat.
In der Beziehung zwischen der BRD und der Republik Kroatien gilt das Doppelbesteuerungsabkommen („DBA-Kroatien“) vom 6. Februar 2006, das in beiden Staaten am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Das DBA-Kroatien entspricht im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen. Entsprechend dem Musterabkommen wird zum Zwecke der Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften und von Vermögen von in Kroatien ansässigen Personen in Kroatien, genauso wie bei in Deutschland ansässigen Personen in Deutschland, hauptsächlich die Freistellungsmethode angewandt, Art. 23 DBA-Kroatien. Dies bedeutet, dass danach das ausländische Einkommen von der Besteuerung im Wohnsitzstaat befreit wird, sodass letztlich nur die Einkommensteuer des Auslandes für die ausländischen Einkünfte verbleibt.
Auch im kroatischen Steuerrecht existieren Bestimmungen zu Verrechnungspreisen, die zwischen verbundenen Unternehmen zu beachten sind. Ebenso wie in Deutschland ist gemäß § 13 des Gewinnsteuergesetzes sowie § 41 des Allgemeinen Steuergesetzes der Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten.
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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