Neue Regelungen in der Preisangabenverordnung

Das Jahr hat gerade erst begonnen. Doch es geht novellierungstechnisch genauso turbulent weiter, wie das letzte Jahr zu Ende gegangen ist. Es wird zu einer Erneuerung der Preisangabenverordnung (PAngV) kommen. Hintergrund der neuen Regelungen ist insbesondere die Implementierung der sogenannten „Omnibusrichtlinie“. Die neue Fassung der PAngV wird am 28.05.2022 in Kraft treten.

Ab Mai 2022 gelten neue Regelungen in der Preisangabenverordnung

Beitrag von Carina Tolle-Lehmann LL.M. —

Zu den wesentlichen Änderungen zählen:

  • Es ist nicht mehr zwingend erforderlich, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis aufgeführt werden muss. Der Grundpreis muss nur noch „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angegeben werden. Gerade dieses Erfordernis der unmittelbaren Nähe des Grundpreises zum Gesamtpreis war mehrfach Gegenstand diverser Gerichtsverhandlungen. Gerade Online-Händler hatten mit der alten Auslegung dieses Erfordernisses teilweise erheblich Probleme und waren aufgrund dessen des Öfteren Opfer diverser Abmahnschreiben;
  • Zudem soll für die Verbraucher eine bessere Preistransparenz erzielt werden, in dem als Mengeneinheit für die Angabe der Grundpreise „1 Kilogramm bzw. 1 Liter“ verwendet werden darf;
  • Ferner sind Pfandbeträge nicht mehr in den Gesamtpreis miteinzubeziehen, sondern müssen neben dem Gesamtpreis angegeben werden;
  • Um Preissenkungen besser zu erkennen, muss gemäß § 11 PAngV bei jeder Bekanntgabe von Preisermäßigungen zusätzlich der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher angegeben hatte;
  • Dies gilt nicht für schnell verderbliche Waren, sofern dies für den Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird;
  • Betreibern von öffentlich zugänglichen Ladepunkten, welche den Verbrauchern das punktuelle Aufladen von Elektrofahrzeugen nach der Ladesäulenverordnung anbieten, am jeweiligen Ladepunkt den Preis pro Kilowattstunde angeben müssen.

Gerne helfen wir Ihnen von SCHLARMANNvonGEYSO bei der Prüfung Ihres Onlineshops auf die Einhaltung der notwendigen Rechtsvorschriften.

Bild: ©Pixabay

Carina Tolle-Lehmann LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

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