Neue Regelungen zur Vertragsverlängerung

Sollten Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nutzen, die für auf Dauer angelegte Schuldverhältnisse (Fitnessstudiovertrag, Zeitschriftenabonnement u.ä.) eine automatische Vertragsverlängerung vorsehen, sollten Sie aufpassen. Denn hier hat der Gesetzgeber ab März 2022 neue Regelungen vorgesehen.

Ab März 2022 gelten neue Regelungen zur Vertragsverlängerung

Beitrag von Carina Tolle-Lehmann LL.M. —

Hier die Änderungen in der gebotenen Kürze:

Für alle Verträge, die nach dem 01.03.2022 geschlossen werden, gilt gemäß § 309 Nr. 9 a) BGB, dass keine Verträge mehr geschlossen werden dürfen, die einen längeren Vertragszeitraum als 2 Jahre haben. Dabei ist weiter zu beachten, dass sich diese Verträge dann gemäß § 309 Nr. 9 b) und c) BGB nicht stillschweigend um weitere 2 Jahre automatisch verlängern dürfen. Erlaubt ist hiernach jedoch eine automatische Verlängerung des Dauerschuldverhältnisses auf unbegrenzte Zeit, sofern im gleichen Atemzug, dem Kunden ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Frist von 1 Monat eingeräumt wird. Ferner muss auch der Ursprungsvertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit mit einer Frist von 1 Monat zum Vertragsende kündbar sein.

Sollten Sie hier noch Unsicherheiten haben, sind wir Ihnen gerne bei der Formulierung rechtssicherer AGB behilflich.

Bild: ©Pixabay

Carina Tolle-Lehmann LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

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