Nicht mit meinem Foto!?

Dieser vermeintlich einfache Sachverhalt beschäftigte zuletzt auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Vom Klassenzimmer in den EuGH

Stellen Sie sich vor, Sie wären ein Bundesland. Zugegeben, das ist nicht sehr wahrscheinlich. Die folgende Thematik könnte Sie aber trotzdem betreffen: Eine Gesamtschule hatte ein Referat einer ihrer Schülerinnen auf der Homepage veröffentlicht. Soweit nicht unüblich. Diese Schülerin hatte zur Veranschaulichung ein Foto in ihr Referat eingefügt. Ebenfalls nicht unüblich. Dieses Foto aber hat letztlich sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt. DAS ist dann doch nicht alltäglich!

Zum Hintergrund: Der Fotograf hatte das Foto einem Internet-Reiseportal zur Verfügung gestellt. Von diesem Reiseportal hatte die Schülerin das Bild genommen und als fachlich passend in ihr Referat eingefügt. Über die Schulhomepage, für die letztendlich das Bundesland Nordrhein-Westfalen als Träger der Schule verantwortlich ist, ist dieses Bild erneut im Internet erschienen. Damit war der Fotograf nicht einverstanden – jedenfalls nicht ohne vorher gefragt worden zu sein. Auf der einen Seite kann man argumentieren, dass das Bild ja ohnehin schon im Internet vorhanden war (eben beim Reiseportal). Andererseits hatte der Fotograf bei Freigabe des Bildes für das Reiseportal eine andere Verbreitung und ein anderes Publikum im Sinn als die Besucher einer Schulhomepage. Die Veröffentlichung durch die Schule verstößt daher nach Ansicht des EuGH gegen das Urheberrecht des Fotografen.

Nachdem die meisten Leser dieser Zeilen nach wie vor weder ein Bundesland noch eine Gesamtschule sind, stellt sich ihnen möglicherweise die Frage: „Inwiefern betrifft mich das?“. Die Antwort darauf ist ganz einfach: Vielleicht gar nicht, auf jeden Fall aber immer dann, wenn eine eigene Internetseite betrieben wird. Betreiber einer Internetseite müssen nämlich unbedingt darauf achten, dass sämtliche Inhalte keine Rechte Dritter verletzen. Das gilt insbesondere für Bilder, aber auch für Textpassagen. Sollen also Werke Dritter auf der Homepage benutzt werden, ist zuvor(!) beim Urheber um entsprechende Erlaubnis anzufragen. Unterbleibt dies, kann es passieren, dass man sich am Ende vor dem EuGH trifft. Und da ist es dann wieder einerlei, ob man ein Bundesland ist oder eine natürliche Person.

Ulrike Hundt-Neumann

Rechtsanwältin, Markenrechtsexpertin (Of Counsel)

Dr. Hermann Lindhorst

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-, Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für Sportrecht

Carina Tolle-Lehmann LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

Bild: © shutterstock / corgarashu

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