Nullsteuersatz für PV-Anlagen

Bei Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer kleinen PV-Anlage ermäßigt sich die Umsatzsteuer seit dem 01.01.2023 auf 0 Prozent. Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist daher für Anschaffungen sei dem 01.01.2023 in vielen Fällen nicht mehr notwendig.

Ermäßigung der Umsatzsteuer auf 0 Prozent

Beitrag von Sarah Kapser B.A. —

In unserem Blogbeitrag aus September 2023 haben wir bereits über die ertragssteuerlichen Maßnahmen hinsichlich PV-Anlagen berichtet. Weitere Erleichterungen für Betreiber kleiner PV-Anlagen hat der Gesetzgeber mit der Anwendung des Nullsteuersatz auch im Umsatzsteuerrecht geschaffen.

Grundsätzlich sind Betreiber einer kleinen PV-Anlage als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) einzustufen, da die Umsatzgrenze von 22.000,00 EUR allein mit den Einnahmen aus der PV-Anlage oft nicht überschritten wird. Vorteil: Von Kleinunternehmern wird die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben.

Ein Nachteil dieser Kleinunternehmerschaft ist, dass die gezahlte Umsatzsteuer für die Anschaffung und die Installation der PV-Anlage nicht vom Finanzamt erstattet werden kann. Um die Vorsteuer geltend zu machen, wurde bisher in vielen Fällen auf die Kleinunternehmerschaft verzichtet. Dadurch sind die Einnahmen (hierzu gehört auch der privat verbrauchte Strom als sog. unentgeltliche Wertabgabe) aus dem Betrieb der PV-Anlage umsatzsteuerpflichtig und es müsste eine Umsatzsteuererklärung mit den Angaben zu Umsätzen und Vorsteuerbeträgen angefertigt und eingereicht werden. Bindend ist dieser Verzicht auf die Kleinunternehmerschaft für 5 Jahre. Gerade bei Betreibern kleiner PV-Anlagen bedeutete dies bisher einen erheblichen Verwaltungsaufwand, der meist nicht im Verhältnis zu den Einnahmen stand.

Durch den Nullsteuersatz ergibt sich schon bei der Anschaffung der PV-Anlage auf die in § 12 Abs. 3 UStG genannten Umsätze keine Umsatzsteuer. Es muss daher kein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung mehr beantragt werden, da sich keine Vorsteuererstattung aus den zutreffenden Umsätzen ergibt.

Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung von wesentlichen Komponenten einer PV-Anlage, wie z.B. Solarmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher, wenn diese auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sowie öffentlichen anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden.

Darüber hinaus gelten die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes schon als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt. Dies bedeutet, dass die Lage der installierten PV-Anlage einer zu installierten Bruttoleistung von nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) nicht geprüft werden muss. Auf der anderen Seite können aber PV-Anlagen von einer Bruttoleistung von mehr als 30 Kilowatt (peak) wiederum begünstigt sein, wenn sie in der Nähe oder auf Wohngebäuden sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.

Zusätzlich unterliegt auch die Installation, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb dieser begünstigten Komponenten der PV-Anlage dem Nullsteuersatz.

Neben den bürokratischen Vereinfachungen ergibt sich zusätzlich noch der positive wirtschaftliche Effekt, dass Strom der zu privaten Zwecken genutzt wird, nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegt, da nun in mehr Fällen die Kleinunternehmerschaft gilt. Für alle Altfälle gilt die alte Vorgehensweise weiterhin.

Sarah Kapser B.A.

Steuerberaterin

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