Carina Tolle-Lehmann LL.M.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Heutzutage ist es als Unternehmen unerlässlich eine Webseite zu unterhalten. Damit diese dann aber auch gefunden wird und konkurrenzfähig zu anderen Webseiten ist, wird hier und da auch nachgeholfen.
Das Stichwort lautet: „Suchmaschinenoptimierung“. Der Suchmaschinengigant Google selbst bietet z.B. eine Möglichkeit über seinen kostenpflichtigen Dienst „Google Ads“ an. Hierbei hat man die Möglichkeit, bestimmte Begriffe bzw. Bezeichnungen als sogenanntes „Keyword“ zu hinterlegen. Hierzu muss man wissen, dass Keywords als Schlüsselwörter für die jeweilige Suchmaschine fungieren. Die jeweilige Suchmaschine orientiert sich bei der Generierung des Suchergebnisses unter anderem auch an diesem Keyword.
Das hat zur Folge, dass eine Webseite bei der Eingabe eines bestimmten Begriffs oder Bezeichnung in der Suchmaschine auch als Ergebnis neben anderen Konkurrenten angezeigt wird, obwohl ein Internetnutzer etwas ganz anderes gesucht hat. Dies hat den Vorteil, dass gerade, wenn man mit großen Unternehmen konkurriert, überhaupt erst in den Blickfang eines potenziellen Kunden gerät. Diese so generierten Suchergebnisse werden dann jedoch bei Google auch kenntlich gemacht, in dem diese räumlich getrennt und als Werbeanzeige gekennzeichnet erscheinen. Das jeweilige Suchergebnis wird mit dem Wort „Anzeige“ oder „Gesponsert“ angezeigt.
Sofern man als Keyword allgemeine Begriffe oder Bezeichnungen nutzt, ist diese Art der Suchmaschinenoptimierung auch gänzlich unbedenklich. Viele Gerichte hatten sich in der Vergangenheit jedoch mit der Frage zu beschäftigen, ob es dann aber unzulässig wird, wenn man einen fremden Markennamen als Keyword nutzt. Zuletzt hatte sich hierbei das Oberlandesgericht Braunschweig (Urteil vom 09.02.2023, Az. 2 U 1/22) mit dieser Frage auseinandergesetzt. Die dortigen Richter hatten über den Fall zu entscheiden, ob die Inhaberin der Wortmarke „smava“ (smava ist ein Online-Vergleichsportal für Kreditvermittlungsangebote) die Nutzung dieser Marke als Keyword durch eine Konkurrentin, welche auch ein Online-Vergleichsportal für Kreditvermittlungsangebote betreibt, verbieten konnte. In dem konkreten Fall erschien die Werbeanzeige der Konkurrentin in der Liste der Suchergebnisse an zweiter Stelle hinter der Inhaberin der Wortmarke „smava“ und war zudem mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet. Die Klägerin sah sich in ihren Markenrechten verletzt und warf der Konkurrentin auch unlautere Werbung vor.
Nachdem die Klägerin in erster Instanz noch obsiegt hatte, kamen die Richter beim Oberlandesgericht Braunschweig jedoch zu einem anderen Ergebnis. Sie urteilten, dass diese konkrete Art der Nutzung eines fremden Markennamens zu keiner Verwechslungsgefahr führe, wenn der verständige Verkehr erkennen könne, dass die angezeigte Werbeanzeige nicht von der Klägerin herrühre. Bei Markenrechtsverletzung steht nämlich immer zuerst die Frage im Raum, ob die Herkunftsfunktion der Marke berührt wird. Der angesprochene Verkehr muss immer in der Lage sein, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von anderen Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens unterscheiden zu können. Zu einer solchen Beeinträchtigung sei es im vorliegenden Fall eben nicht gekommen, da das angezeigte Suchergebnis der Konkurrentin klar räumlich als „Anzeige“ von den anderen Suchergebnissen getrennt gewesen sei und insofern für den verständigen Internetbesucher auf der Hand läge, dass es sich hierbei um bezahlte Werbeanzeigen handeln würde. Zudem wurde die Wortmarke „smava“ nicht mit einem Wort in der Anzeige oder im Text der Anzeige genannt. Schließlich sei die Dienstleistung der Klägerin nicht verunglimpft worden bzw. es läge keine Nachahmung vor. Zu Guter Letzt läge auch kein Wettbewerbsverstoß vor, da die Konkurrentin auch nicht unangemessen auf potenzielle Kunden eingewirkt hätte.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig ist an sich keine Neuigkeit. So liegt diese vollkommen auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des BGH und des EuGH. Dennoch wurden noch einmal die grundsätzlichen Punkte herausgestellt, die vorgeben, wann die Nutzung einer fremden Marke als Keyword unter normalen Umständen zulässig ist:
Wir prüfen gerne für Sie, ob Sie diese Voraussetzungen eingehalten haben oder beraten Sie auch bereits im Vorfeld des Aufbaus einer Webseite, damit Sie hier auf der sicheren Seite sind. Denn trotz Einhaltung dieser Voraussetzungen kann der Fall wieder anders liegen, wenn es sich z.B. um eine sogenannte bekannte Marke handelt oder Sie Produktnachahmungen verkaufen.
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