Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften

Bringt das geplante Optionsmodell zur Körperschaftsteuer die versprochene Steuerentlastung für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften - Kurzüberblick

Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Beitrag von Marie-Christin Barge B.A. —

Mit Beschluss vom 24. März 2021 für den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts hat das Bundeskabinett den ersten Grundstein für das Bestreben einer rechtsformneutralen Besteuerung im Form des lang ersehnten Optionsmodells zur Körperschaftsteuer gelegt. Demnach wird Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG und GmbH & Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, durch unwiderruflichen Antrag für Zwecke der Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Zivilrechtlich bleibt die Gesellschaft als Personenhandels- bzw. Partnerschaftsgesellschaft bestehen. Einzelunternehmer, GbRs und Investmentfonds sind von dem Wahlrecht ausgenommen.

Der Antrag zur Ausübung der Option ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftssteuergesetz erfolgen soll. Die Antragstellung bedarf mindestens ¾ der Stimmrechte aller Gesellschafter und soll erstmalig ab dem Veranlagungsjahr 2022 möglich sein.

Im Vergleich zu Kapitalgesellschaften, auf die in der Regel eine Ertragssteuerbelastung von insgesamt rund 30 Prozent durch Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer entfällt, beläuft sich die Steuerlast bei Personenhandelsgesellschaften inklusive Gewerbesteuer auf bis zu 50 Prozent, da die Gewinnanteile der Mitunternehmer den persönlichen progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 45 Prozent unterliegen. Die Besteuerung der Gewinne bei Personengesellschaften erfolgt auf Ebene der Gesellschafter unabhängig davon, ob diese entnommen oder reinvestiert werden, gleichwohl die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG in Anspruch genommen werden kann und für eine gewisse Entlastung sorgt.

Im Gegensatz zu den Einkünften aus Mitunternehmerschaft an einer Personengesellschaft zählen die Einnahmen im Rahmen der optierenden Gesellschaft nicht mehr zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sondern stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr. 1 EStG dar. Auf Gesellschafterebene unterliegen die Gewinnanteile demnach erst dann der Besteuerung, wenn sie entnommen werden oder eine Auszahlung erfolgt. Jedoch entfällt damit auch die Möglichkeit zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG.

Des Weiteren werden die von der Gesellschaft an Gesellschafter gezahlten Vergütungen für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft nicht mehr als Sonderbetriebseinnahmen behandelt, sondern gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Bei der optierenden Gesellschaft entfällt sodann die Pflicht zur Aufstellung von Sonderbilanzen.

Doch aufgepasst: Das Optionsmodell birgt nicht nur Vorteile! Laut Gesetzesentwurf kommt der Übergang von der Besteuerung als Personengesellschaft hin zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft einem Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz gleich. Infolgedessen sieht das Optionsmodell eine Besteuerung des nachversteuerungspflichten Betrages gemäß § 34a Abs. 6 EStG vor. Unter gewissen Voraussetzungen ist die steuerneutrale Einbringung des Gesellschaftsanteils in eine Kapitalgesellschaft zu Buchwerten möglich. Fortan gilt eine Sperrfrist gemäß § 22 UmwStG, die bei einem Verkauf der Anteile innerhalb der nächsten sieben Jahren zu einer rückwirkenden Versteuerung der stillen Reserven zum Zeitpunkt der Einbringung führt.

Der Gesetzesentwurf sieht ebenfalls eine sogenannte Rückoption vor, durch die die optierende Gesellschaft auf Antrag nicht mehr wie eine Kapitalgesellschaft besteuert wird.

Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist es ratsam die Weichen für den Übergang bereits im Vorwege zu stellen und individuell zu prüfen, welche Vor- oder Nachteile das Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Ihr Unternehmen birgt. Sprechen Sie uns gern an!

Bild: ©pixaby

Björn Brockhaus

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Katrin Schössow

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

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