Carina Tolle-Lehmann LL.M.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Unternehmen ermöglichen, über deren Plattform, Waren und Dienstleistungen an den Kunden zu bringen. Zum anderen sind da noch die Online-Suchmaschinen, die es den Kunden ermöglichen, jedes erdenkliche Produkt mit dem dazugehörigen Unternehmen im Internet zu finden.
Damit zeigt sich auch die Abhängigkeit der Unternehmen von derartigen Online-Diensten. Wegen der erheblichen Bedeutung dieser Online-Dienste besteht die Gefahr, dass diese den Unternehmern einseitig Geschäftspraktiken auferlegen, die eher zum Vorteil des Online-Dienstes sind und indirekt auch Verbrauchern schaden können. Um dieses Machtgefälle zu verringern und auch, um die Verbraucherrechte zu stärken, wurde am 20.06.2019 eine Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten erlassen. P2B-Verordnung wird diese unter anderem genannt. Diese Verordnung gilt unmittelbar in der EU und wird am 20.07.2020 in Kraft treten. Doch was genau verbirgt sich hinter dieser Verordnung?
Bei dieser Verordnung stehen Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen im Fokus. Diesen Diensten werden weitreichende Pflichten auferlegt, die ab Geltung der Verordnung beachtet werden müssen. Das Kernthema dieser Verordnung sind dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die diese Online-Dienste nutzen. Sie sollen in Zukunft klar und eindeutig formuliert sowie jederzeit verfügbar sein. Darüber hinaus sollen die AGB Gründe enthalten, nach welchen objektiven Kriterien Dienste für gewerbliche Nutzer ausgesetzt, beendet oder sonst eingeschränkt werden. Daneben sollen Online-Diensteanbieter zukünftig jede geplante Änderung der AGB spätestens 15 Tage vor der Umsetzung der Änderungen mitteilen. Ferner soll mehr Transparenz in Bezug auf Rankings erreicht werden, in dem die Online-Dienste die bestimmenden Hauptparameter von Rankings und die Gründe für die relative Gewichtung dieser Hauptparameter gegenüber anderen Parametern darstellen. Schließlich sollen Plattform-Anbieter ein internes Beschwerdemanagement einrichten und mindestens zwei Mediatoren benennen, die ihren Sitz in der EU haben.
Alles in Allem soll ein Gleichgewicht erreicht werden. Doch was passiert, wenn sich die Online-Dienste nicht daran halten? Eine direkte Regelung findet man in der P2B-Verordnung nicht. Dies soll den Mitgliedsstaaten überlassen werden. Insofern können wir gespannt sein, ob ein gerechterer und transparenterer Onlinehandel entsteht. Nichtsdestotrotz ist den Online-Diensten anzuraten, die erforderlichen Änderungen in den AGB vorzunehmen, die Änderungsprozesse in Bezug auf AGB anzupassen und die vorgeschriebenen Maßnahmen, wie z.B. die Einrichtung eines Beschwerdemanagements, pünktlich zum In-Kraft-treten am 20.07.2020 zu implementieren.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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