Claudia Hippert
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im März 2026 eine wichtige Frage für Wohnungseigentümergemeinschaften und insbesondere deren Verwalter geklärt:
Müssen vor Instandhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen immer mehrere Angebote eingeholt werden?
Bisher vertrat die Rechtsprechung die „Drei-Angebote-Regel“. Bei der Beschlussfassung über Vertragsabschlüsse durch die WEG war es bisher erforderlich drei Vergleichsangebote einzuholen, um einen der ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechenden Beschluss fassen zu können. Hiervon nimmt der BGH nunmehr ausdrücklich Abstand. Diese Entscheidung ist für viele Eigentümer und Verwalter von großer Bedeutung, weil Sie nicht nur die Beschlussfassung erheblich erleichtert, sondern auch der Realität Rechnung trägt. Es wurde schließlich für Verwalter in jüngster Vergangenheit immer schwieriger tatsächlich überhaupt drei Vergleichsangebote zu erhalten.
In dem konkreten Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft verschiedene kleinere Arbeiten am Gebäude beschlossen und die Aufträge -entgegen der bisherigen Rechtsprechung- ohne vorherige Einholung mehrerer Angebote an ein bereits seit mehreren Jahren zufriedenstellend für die WEG tätiges Unternehmen vergeben.
Einige Eigentümer hielten das für unzulässig und klagten gegen die Beschlüsse.
Der BGH hat nach wechselndem Erfolg in den Vorinstanzen nunmehr entschieden, dass es kein Gebot der Einholung dreier Angebote geben kann, sondern die Entscheidung der WEG auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützt sein müsse. Wiederholt positive Erfahrungen mit einem Unternehmen in der Vergangenheit können eine solche Tatsachengrundlage begründen.
Der BGH betont aber auch, dass es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Was bedeutet das für Eigentümer und Verwalter?
Die Entscheidung bringt mehr Flexibilität in der Praxis.
Nicht jede Reparatur muss künftig mit mehreren Angeboten vorbereitet werden. Das spart Zeit und Aufwand.
Wenn eine Gemeinschaft mit bestimmten Handwerksbetrieben gute Erfahrungen gemacht hat oder anderweitige nachvollziehbare Gründe für ein bestimmtes Unternehmen sprechen, kann dieses auch ohne Vergleichsangebote beauftragt werden.
Wichtig ist aber: Die Kosten müssen angemessen sein. Überhöhte oder unplausible Preise können weiterhin dazu führen, dass ein Beschluss anfechtbar ist.
Auf die Begründung kommt es an
In Zukunft sind auf Grundlage der Entscheidung des BGH zwar formale Anforderungen herabgesetzt worden, dafür jedoch die Relevanz detaillierter und nachvollziehbarer Begründung von Beschlüssen erhöht worden.
Ob und wann mehrere Angebote erforderlich sind, ist immer eine vom konkreten Sachverhalt abhängige Einzelfallentscheidung.
Wir beraten Sie gern im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Einholung von Vergleichsangeboten sowie im Hinblick auf die ordnungsmäßige Dokumentation der Begründung.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht