Julia Haupt
ESG-Auditor*in, Revisionsassistent*in
Die CSRD bringt neue ESG-Pflichten für Unternehmen. Fristen, Opt-out-Regelungen und strategische Chancen freiwilliger Berichterstattung rücken jetzt in den Fokus der Unternehmenspraxis.
Mit der neuen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), wird die Transparenzpflicht für Unternehmen deutlich ausgeweitet. Während früher vor allem große kapitalmarktorientierte Unternehmen berichten mussten, betrifft die neue Gesetzeslage künftig auch viele Mittelständler sowie kleinere Unternehmen mit weitreichender Marktbedeutung. Dabei stellt sich die zentrale Frage: Welche Unternehmen sind konkret berichtspflichtig – und wer kann (noch) freiwillig berichten? Zudem haben sich die ursprünglich vorgesehenen Fristen Anfang 2024 um zwei Jahre verschoben, was vielen Betrieben neue Spielräume eröffnet – aber keineswegs bedeutet, dass man sich zurücklehnen sollte. Vielmehr bietet sich nun ein wichtiges Zeitfenster, um Berichtsprozesse strategisch vorzubereiten.
Unter der bisherigen Non-Financial Reporting Directive (NFRD)waren nur große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen verpflichtet. Diese betrafen vorrangig Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange sowie die Bekämpfung von Korruption und Diversität in Aufsichtsgremien. Mit der Einführung der CSRD wird diese Regelung nun umfassend reformiert. Ziel ist eine standardisierte, prüfbare und vergleichbare Nachhaltigkeitsberichterstattung für alle großen und viele mittlere Unternehmen in der EU. Statt rund 11.000 Unternehmen wie bisher, sind künftig rund 50.000 Unternehmen betroffen. Die CSRD verlangt die Anwendung der neuen European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die inhaltlich und methodisch deutlich konkreter sind als frühere Anforderungen.
Ursprünglich sollten große Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2025 und börsennotierte KMU ab 2026 berichtspflichtig sein. Im April 2025 hat das EU-Parlament jedoch eine zweijährige Verschiebung für diese Gruppen beschlossen. Zusätzlich wurde im Zuge des sogenannten Omnibus-Verordnungsvorschlags auch der Geltungsbereich der Berichtspflicht deutlich eingeschränkt. Ziel ist eine standardisierte, prüfbare und vergleichbare Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen, die am Bilanzstichtag im Geschäftsjahr im Durchschnitt mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und bestimmte Umsatz- oder Bilanzsummengrenzen überschreiten. Die Zahl der betroffenen Unternehmen wird nun voraussichtlich um etwa 80 Prozent reduziert.
Die Einführung der CSRD erfolgt nun in vier Stufen. Dabei gelten nach aktuellem Stand des Omnibus-Vorschlags folgende Schwellenwerte für die Berichtspflicht:
Ab Berichtsjahr 2028 (ursprünglich 2026): Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (ausgenommen Kleinstunternehmen). Sie können bis dahin ein einmaliges Opt-out nutzen – eine Option, sich einmalig von der Berichtspflicht zu befreien. Diese Befreiung muss transparent kommuniziert werden. Spätestens ab dem Berichtsjahr 2029 (Bericht 2030) entfällt diese Möglichkeit.
Ab 2028: Auch außereuropäische Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 150 Mio. EUR in der EU und mindestens einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung im Binnenmarkt unterliegen der Berichtspflicht.
Viele Unternehmen sind aktuell (noch) nicht gesetzlich zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Dennoch entscheiden sich zunehmend auch kleinere oder nicht börsennotierte Betriebe dafür, freiwillig nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu berichten. Die Gründe dafür sind vielfältig und reichen von strategischen Vorteilen bis hin zu praktischen Anforderungen im Geschäftsalltag:
Die freiwillige Berichterstattung kann somit ein entscheidender Wettbewerbsfaktor sein und dient als Grundlage für glaubwürdige Kommunikation nach innen und außen.
Die Verschiebung der Fristen und die angehobenen Schwellenwerte verschaffen Unternehmen zwar mehr Zeit und entlasten viele vom unmittelbaren Pflichtenkreis – aber sie ändern nichts an der grundsätzlichen Richtung. Die CSRD und die ESRS definieren einen klaren Rahmen, der in den kommenden Jahren für zahlreiche Unternehmen verbindlich wird. Unternehmen, die sich frühzeitig vorbereiten, sichern sich nicht nur regulatorische Konformität, sondern verbessern auch ihre Position bei Kunden, Investoren und Partnern.
Selbst wenn aktuell keine gesetzliche Pflicht besteht, kann es strategisch sinnvoll sein, sich freiwillig mit ESG-Berichterstattung auseinanderzusetzen. Denn Nachhaltigkeit entwickelt sich mehr und mehr zu einem entscheidenden Kriterium für wirtschaftliche Resilienz, Reputation und Zukunftsfähigkeit. Unternehmen sollten die Übergangszeit aktiv nutzen, um nachhaltige Strukturen aufzubauen, Prozesse zu analysieren und Transparenz als Erfolgsfaktor zu verstehen.
ESG-Auditor*in, Revisionsassistent*in