Ritter Sport bleibt exklusiv „Quadratisch. Praktisch. Gut.“!

Wer kennt sie nicht die Schokolade in quadratischer Form, welche mit dem berühmten Werbeslogan „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ beworben wird. Ritter Sport gehört zu einer der bekanntesten Marken Deutschlands.

Der Bundesgerichtshof (BGH) beendet den sog. „Schokoladenkrieg“

Beitrag von Carina Tolle-Lehmann LL.M. —

Vor vielen Jahren hat sich Ritter Sport die quadratischen Verpackungen mit den charakteristischen Verschlusslaschen für die Tafelschokoladen „Ritter Sport“ und „Ritter Sport Minis“ als Formmarken eintragen lassen. Diese Markeneintragungen führten zu einem jahrelangen „Schokoladenkrieg“ zwischen Ritter Sport und Milka, welcher nunmehr von dem BGH beendet wurde. Ritter Sport darf ihre Formmarken behalten.

Hintergrund des jahrelangen Rechtsstreits zwischen den Konkurrenten, welcher mehrere Instanzen beschäftigte, war die Frage, ob die eingetragenen Formmarken einem sogenannten Schutzhindernis unterlägen, womit sie nicht eintragungsfähig wären und insofern als Formmarken zu löschen seien. Formmarken unterliegen nämlich hohen Eintragungshindernissen, um eine Monopolstellung zu verhindern. So sind dreidimensionale Formen unter anderem nur dann eintragungsfähig, wenn die Form gerade nicht eine „wesentliche Gebrauchseigenschaft“ der Ware selbst darstellt und wenn die Form der Ware nicht einen wesentlichen Wert verleiht.

Mit diesen Fragestellungen beschäftigte sich zunächst das Deutsche Patent- und Markenamt, welches den eingereichten Löschungsanträgen von Milka jedoch eine Absage erteilte. Auf die Beschwerde von Milka hin, befasste sich dann das Bundespatentgericht (BPatG) zunächst mit der Frage, ob die Verpackung lediglich die typische Gebrauchseigenschaft von darin verpackter Tafelschokolade wiedergäbe. Das Quadrat von Ritter Sport gäbe eigentlich nur die quadratische Tafelschokolade wieder. Da das BPatG Milka in dieser Hinsicht Recht gab und die Löschung anordnete, legte Ritter Sport wiederum eine Rechtsbeschwerde bei dem BGH ein. Dieses verwies den Rechtsstreit wieder zurück an das BPatG, da die Gebrauchseigenschaft im Verzehr läge und nicht in der Verpackung. Zudem gab der BGH dem BPatG die Aufgabe zu entscheiden, ob nicht insofern ein Eintragungshindernis vorläge, als dass die Form der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Diese Frage verneinte das BPatG, was wiederum zu der letzten Rechtsbeschwerde beim BGH führte. Dieser kam schlussendlich zu dem Ergebnis, dass kein Eintragungshindernis vorliegt.

Nach Ansicht des BGH seien als einzige wesentliche Merkmale der als Marken eingetragenen Verpackungen deren quadratische Grundflächen anzusehen. Diese Verpackung führt jedoch nicht dazu, dass der darin verpackten Tafelschokolade ein weiterer wesentlicher Wert zugesprochen werden muss. Dies wäre nach Ansicht des BGH insbesondere dann der Fall, sofern die Kaufentscheidung des Verbauchers im hohen Maße durch dieses Merkmal bestimmt würde. Zwar verfolge Ritter Sport mit der Bewerbung der Tafelschokolade „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ eine Vermarktungsstrategie. Allerdings führe dies nicht dazu, dass der Ware dadurch ein wesentlicher Wert verliehen würde bzw. die Ware dadurch eine Wertsteigerung erfahre.

Wie man anhand dieses Rechtstreites erkennen kann, ist in der Praxis die Anwendung des Markengesetzes nicht immer einfach und kann zu komplizierten Auslegungsfragen führen. Lassen Sie sich deshalb immer gerne im Vorfeld fachlich beraten. Wir sind für Sie da.

Carina Tolle-Lehmann LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

Die maßgeblichen Vorschriften des Rechtsstreits lauten: § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 MarkenG (in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung)

Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, 1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, […] 3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.  

Bild: ©pixaby

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