Inken von Minden LL.B.
Steuerberaterin
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 9. Mai 2025 entscheidende Klarstellungen zur steuerlichen Wirkung der Rückabwicklung eines Anteilserwerbs bei Wegfall der Geschäftsgrundlage getroffen.
Sachverhalt
Im Streitfall wurde ein Zugewinnausgleichsanspruch durch Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllt. Die Kläger gingen davon aus, dass hierfür keine Einkommensteuer anfällt. Das Finanzamt wertete den Vorgang jedoch als steuerpflichtige Veräußerung im Sinne des § 17 EStG, berechnete einen Veräußerungsgewinn und setzte Einkommensteuer fest.
Daraufhin änderten die Kläger die Vereinbarung dahingehend, dass statt der Anteilsübertragung eine Geldzahlung zu leisten ist.
Die zentrale Frage war, ob eine solche Rückabwicklung steuerlich auf den ursprünglichen Veräußerungszeitpunkt zurückwirken darf und somit den Wegfall des Veräußerungsgewinns bedingt.
Leitsätze des BFH
Der BFH formuliert drei wesentliche Leitsätze:
Entscheidungsgründe
Der BFH stellt klar, dass Rückabwicklung keine einseitige zivilrechtliche Angleichung bleibt, sondern steuerlich den ursprünglichen Veräußerungszeitpunkt tatsächlich neugestalten kann. Dabei sind weder die formellen Vertragsinhalte noch eine Offenlegung bei der Finanzverwaltung entscheidend – vielmehr zählt das gemeinsame Verständnis der Parteien zur Geschäftsgrundlage. Die strenge Handhabung erfordert vom Steuerpflichtigen substanzielle Darlegungen zur evidenten Verknüpfung des Untergangs der Geschäftsgrundlage mit dem Vertragsvollzug.
Praxisrelevanz – Handlungsempfehlungen
Fazit
Das BFH-Urteil IX R 4/23 vom 9. Mai 2025 sendet ein klares Signal: Rückabwicklungen wirken steuerlich wirksam auf den ursprünglichen Veräußerungszeitpunkt zurück, unabhängig von formalen Vertragsinhalten oder Offenlegung – entscheidend ist das gemeinsame Verständnis bei Vertragsschluss. Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast für eine derartige Geschäftsgrundlage mit „steht und fällt“-Charakter. Somit sind eine sorgfältige Dokumentation, klare Vertragsgestaltung und Einbindung einer Steuerberatung unerlässlich.
Steuerberaterin