Rückwirkende Senkung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und auch Steuererstattungen

Der Gesetzgeber folgte der Forderung des Bundesverfassungsgerichtes. Diese sah vor, den Zinssatz ab dem 01.01.2019 verfassungskonform auszugestalten. Hintergrund ist das seit Jahren niedrige Zinsniveau auf den Kapitalmärkten.  

Rückwirkende Senkungen von 6% auf 1,8% pro Jahr

Beitrag von Herbert Schulte —

Ab dem 01.01.2024 ist der Gesetzgeber des Weiteren zur Überprüfung der Angemessenheit des Zinssatzes verpflichtet. Es ergibt sich ein Vorteil für den Steuerzahler bei zu erwartenden Steuernachzahlungen. Diese werden nur noch mit dem Zinssatz in Höhe von 0,15 % je Monat erhoben. Der Nachteil hingegen ist die niedrigere Verzinsung auf Steuerguthaben. Es sollte überwacht werden, dass die Finanzverwaltung die rückwirkende Anpassung umsetzt. Wird im Hinblick auf eine zu erwartende Nachzahlung im Vorwege bereits eine freiwillige Zahlung geleistet, werden die zunächst auch hierauf entstandenen Zinsen erlassen oder gar nicht erst festgesetzt. Hier erfolgte die gesetzliche Verankerung.

Ausdrücklich nicht erstreckt sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auf weitere Verzinsungstatbestände wie bei Stundungen, Steuerhinterziehung und Aussetzungen. Noch nicht geklärt ist, ob auch der Prozentsatz für Säumniszuschläge anzupassen ist. Dieser beträgt zurzeit 1% je angefangenen Monat.

Bild: ©unsplash

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