„Schmerzensgeld“ bei Datenschutzverstößen

Die Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) ist seit nunmehr mehr als zwei Jahren in Kraft. Mit der Einführung sollte in Europa ein einheitliches Schutzniveau geschaffen werden. Doch keine andere Verordnung hat bis zum heutigen Tag für so viel Gesprächsstoff gesorgt wie die DSGVO.

Nur bei ernsthaften Beeinträchtigungen

Beitrag von Carina Tolle-Lehmann LL.M. —

So herrscht zum einen seit jeher ein Streit darüber, ob Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind oder zum anderen, ob neben dem materiellen Schadensersatzanspruch auch ein Anspruch auf „Schmerzensgeld“ besteht. Gerade da die Verordnung noch relativ jung ist, vergeht derzeit kaum ein Tag, an dem nicht eine neue Entscheidung veröffentlicht wird, in der die Verordnung durch die Rechtsprechung Kontur erhält.

So entschied aktuell das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 10.07.2020, Az. 385 C 155/19 (70)), dass die DSGVO einer betroffenen Person zwar einen „Schmerzensgeldanspruch“ einräumt, dieser jedoch nur bei Vorliegen einer ernsthaften Beeinträchtigung zugesprochen werden kann.

Hintergrund dieser Entscheidung war der Fall, dass ein Kläger gegen eine Hotelgruppe auf „Schmerzensgeld“ klagte, da es aus dem Hotelbuchungssystem zu einem unerlaubten Datenabfluss seiner Daten gekommen war. Dies rechtfertige seiner Ansicht nach einen Schmerzensgeldanspruch gemäß DSGVO. Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah dies anders und lehnte die Klage ab, da der Anspruch nach DSGVO nur dann bestünde, sofern es zu einer ernsthaften datenschutzrechtlichen Beeinträchtigung gekommen sei. Ein bloßes Gefühl des Unbehagens sei hierfür jedenfalls nicht ausreichend.
Zur Begründung führte es u.a. aus:

"Eine solche Verletzung muss zwar nicht schwerwiegend, aber dennoch spürbar sein (...).
Eine individuell empfundene Unannehmlichkeit oder ein Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person reicht dafür nicht aus (...)
Der Kläger hat einen solchen Schaden nicht hinreichend dargelegt. Ein Gefühl des Unbehagens ist für einen immateriellen Schaden nicht ausreichend. Es bedarf hierfür zumindest einer öffentlichen Bloßstellung (...).
Der Kläger hat aber nicht dargelegt, dass er durch die Verletzung des Datenschutzes in irgendeiner Weise gesellschaftliche oder persönliche Nachteile erlitten hat. Die bloße Tatsache der Übernachtung oder der Inhalt der Minibar oder genossenen Snacks ist hierzu nicht geeignet."

Grundsätzlich ist diese Entscheidung zu begrüßen, da es mit der Rechtsprechung zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Einklang steht. Dennoch verdeutlicht diese Entscheidung auch, dass Datenschutzverstöße neben der Gefahr von Bußgeldern auch die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen eröffnet. Aus diesem Grund ist es wichtig, die aktuellen Datenschutzregelungen im Auge zu behalten bzw. immer auf dem neusten Stand zu sein. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

Carina Tolle-Lehmann LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

Bild: ©pixaby

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