Claudia Hippert
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Am 23. Oktober 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil erneut bestätigt, dass die Schonfristzahlung des § 569 Abs.3 Nr.2 BGB keine Auswirkungen auf eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung hat.
Schon seit geraumer Zeit versuchen Gerichte durch Zulassung der Revision zur Frage der analogen Anwendung des § 569 Abs.3 Nr.2 BGB eine Rechtsprechungsänderung des BGH zu erwirken. Der BGH bleibt seiner strikten -und gesetzeskonformen- Linie aber weiterhin treu.
Der BGH entschied, dass eine Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nur die fristlose Kündigung, nicht jedoch die ordentliche Kündigung unwirksam macht. Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung und stellt klar, dass das Nachholrecht des Mieters und somit die Heilungsmöglichkeit einer Kündigung beschränkt ist.
Hiermit folgt der BGH nur dem Gesetzeswortlaut, dass sich § 569 Abs.3 Nr.2 BGB allein auf die Heilungsmöglichkeit einer außerordentlichen Kündigung bezieht.
Dies dürfte jedoch nur dann gelten, wenn der Vermieter mit der fristlosen Kündigung auch hilfsweise die ordentliche Kündigung erklärt. Spricht der Vermieter ausdrücklich nur die fristlose Kündigung aus, so kann er sich nachträglich nicht darauf stützen, dass zumindest eine Kündigung mit gesetzlicher Frist wirksam ist. Insoweit zeigt sich auch hierbei, dass bei der Formulierung von Kündigungen Sorgfalt geboten ist, um eventuelle Heilungsmöglichkeiten auszuschließen.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht