SEPA – sind Umstellungen in den AGB für Unternehmen erforderlich?

Auf unserer Internetseite weisen wir bereits seit einiger Zeit auf die Veränderungen durch „SEPA“ Single Euro Payments Area (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) hin – ebenso wie das momentan sehr zahlreich in vielen Medien geschieht.

Finanzrecht

Häufig wird dabei aber außer Acht gelassen, dass es nur mit der Änderung der Kontonummer und Bankleitzahl nicht getan ist, sondern für Unternehmen insbesondere zwei Dinge zu beachten sind.

Zum einen muss künftig strikt zwischen SEPA-Basislastschrift und SEPA-Firmenlastschrift (ausschließliche Verwendung zwischen Unternehmen) unterschieden werden. Betrifft das SEPA-Verfahren insgesamt überwiegend das Interbankenverhältnis sowie das Verhältnis des Gläubigers/Schuldners zu seiner Bank, so hat es bei der Einziehung von Forderungen auch direkte Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Unternehmen müssen daher künftig

  1. sog. SEPA-„Mandate“ verwenden und
  2. Ihren Schuldnern vor Zahlungseinzug eine Vorab-Information erteilen.

Ein gültiges, schriftlich erteiltes, SEPA-Mandat ist Voraussetzung für die Einziehung von Forderungen (für beide Arten der Lastschrift hat die Deutsche Kreditwirtschaft auf der Internetseite der Bundesbank Mustertexte zur Mandatserteilung bereitgestellt). Im Gegensatz zum früheren Lastschriftverfahren wird nun ein sogenanntes „Doppelmandat“ erteilt. Dieses enthält nicht nur die Ermächtigung des Zahlungsempfängers zur Belastung, sondern auch die Weisung an die Bank, die Lastschrift einzulösen.

Zum anderen muss der Gläubiger dem Schuldner immer vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation (sog. „Pre-Notification“) zuleiten, damit dieser eine ausreichende Deckung sicherstellen kann. Geeignet als Vorabinformation ist jede Form der Mitteilung, die den genauen Lastschriftbetrag sowie das Fälligkeitsdatum enthält. Der Gläubiger kann sie sowohl separat als auch z. B. als Teil der Rechnung erteilen. Grundsätzlich beträgt diese Frist 14 Tage. Wichtig: Durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner kann diese Frist deutlich verkürzt werden:

Je nachdem, ob es sich um eine SEPA-Basislastschrift oder eine SEPA-Firmenlastschrift handelt, sind hier unterschiedliche Verkürzungen zulässig. Die Verkürzung dieser Frist muss mit dem Schuldner vertraglich vereinbart werden. Dies kann individuell, z. B. bereits bei Erteilung des SEPA-Mandates, oder auch mittels einer geeigneten Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschehen.

Michael Niemeyer

vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

Carsten Schwerdtfeger LL.M.

Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Bild: © wavebreakmedia / Shutterstock

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