Sittenwidrige Verbote in Testamenten

In Testamenten kann nicht nur die Rechtsnachfolge geregelt werden, sondern auch weitreichende Regeln für das Verhalten nach dem Erbfall oder den Gebrauch der Erbschaft bestimmt werden. Sogar der Erhalt der Erbschaft kann davon abhängig gemacht werden, dass der Erbe ein bestimmtes Handeln unterlässt oder vornimmt.

Zusätzliche Regeln und Bedingungen in Testamenten nicht grenzenlos

Beitrag von Jakob Köster —

So kann versucht werden zu verhindern, dass nach dem Erbfall Streit entsteht oder die Erben mit der Erbschaft entgegen dem Willen des Erblassers umgehen.

Die Möglichkeit der Anordnung zusätzlicher Regeln und Bedingungen ist allerdings nicht grenzenlos. Immer wenn die Gefahr besteht, dass Regeln und Bestimmungen die eigenen Rechte und Handlungsmöglichkeiten des Erben stark einschränken, ist Vorsicht geboten. Gerade, wenn hierdurch ein unzumutbarer Druck auf die Erben vorgenommen wird, sich in einem höchstpersönlichen Lebensbereich in einer bestimmten Art und Weise zu verhalten, können die entsprechenden Regeln und Bedingungen sittenwidrig und somit unwirksam sein.

Nach der jüngeren Rechtsprechung kann zum Beispiel der Ausspruch eines „Hausverbotes“ für den Lebensgefährten einer der Erbinnen in einem Testament unwirksam sein.

In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall wurden die einzige Tochter und die einzige Enkelin von ihrer verstorbenen Mutter bzw. Großmutter testamentarisch als Erbinnen zu gleichen Teilen eingesetzt. Teil des Nachlasses war unter anderem ein Einfamilienhaus, in dem die Mutter in der einen und ihre Tochter mit der Enkelin in der anderen Wohnung lebte. Der langjährige Lebensgefährte der Tochter, war der Ziehvater der Enkelin. Auch, wenn er eine eigene Wohnung in der Nachbarschaft bewohnte lebten er, die Tochter und die Enkelin wie eine Familie zusammen.

Das Testament, mit welchem die Tochter und die Enkelin als Erbinnen eingesetzt wurden, enthielt zwei Bedingungen. So war es beiden Erbinnen untersagt, das Einfamilienhaus auf den Lebensgefährten der Tochter zu übertragen. Zudem sollten beide Erbinnen dem Lebensgefährten auf Dauer verbieten, das Grundstück zu betreten. Letzteres sollte ein Testamentsvollstrecker überwachen, welcher das Einfamilienhaus im Fall eines Verstoßes verkaufen sollte.

Die Pflicht dieses Verbot auszusprechen und den Lebensgefährten der Tochter dauerhaft an der Betretung des Grundstücks zu hindern, erachtete das Oberlandesgericht Hamm für sittenwidrig. Das bis zum Tod der Mutter gelebte Familienverhältnis könne aufgrund dieses Verbots nicht mehr aufrechterhalten werden. Der höchstpersönliche Bereich der Lebensführung der Tochter werde durch diese Bedingung in unzulässiger Weise stark eingeschränkt, sodass sie sittenwidrig und unwirksam sei. Es sei aber davon auszugehen, dass die Mutter auch für den Fall der Unwirksamkeit dieser Bedingung, gewollt hätte, dass sie von ihrer Tochter und ihrer Enkelin beerbt wird.

Im Ergebnis entfiel die Bedingung des Vertretungsverbotes also restlos, ohne dass dies Auswirkungen auf die Erbeinsetzung der Tochter und der Enkelin hatte. Allerdings hätte das Gericht auch zu dem Ergebnis kommen können, dass die Mutter die Erbeinsetzung der Tochter und ihrer Enkelin wirklich nur gewollt hätte, wenn sie den Lebensgefährten den Zutritt verboten hätten. Dann wäre nicht nur das Vertretungsverbot, sondern auch die Erbeinsetzung der Tochter und Enkelin entfallen. Diese böse Überraschung ist den Erbinnen hier zu ihrem Glück erspart geblieben.

Durch eine rechtzeitige sorgfältige rechtliche Prüfung kann verhindert werden, dass sich derartige Bestimmungen im Nachhinein als unwirksam herausstellen und es zu bösen Überraschungen kommt. Unter Umständen können Alternativen gefunden werden, welche Ihre Ziele doch verwirklichen. Zögern Sie nicht uns anzusprechen!

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