Steuerentlastungsgesetz 2022

Aufgrund erheblicher Preiserhöhungen, insbesondere im Energiebereich, sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Allgemeinheit. Diese Entlastungen sollen sowohl finanziell als auch durch Steuervereinfachungen realisiert werden.

Handlungsbedarf der Bundesregierung aufgrund erheblicher Preiserhöhungen

Beitrag von Mats Holtmann —

Endlich hat der Bundesrat das lang ersehnte Steuerentlastungsgesetz aufgenommen. Mit dem am 27. Mai 2022 verkündeten Gesetz treten zahlreiche Steuervergünstigungen in Kraft, die Steuerzahlern geringere Steuern und damit mehr Geld in der Haushaltskasse bescheren sollen.

Am häufigsten diskutiert wurde dabei sicherlich die neu aufgenommene Energiepreispauschale (EPP), die jedem Erwerbstätigen zugutekommen soll. Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300,00 EUR, welche einmalig ab September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt werden oder sofern zu dieser Zeit kein aktives Dienstverhältnis besteht, über die Einkommenssteuer des Veranlagungszeitrums 2022 ausgezahlt werden. Ein kleiner Haken ist jedoch, dass die EPP einkommensteuerpflichtig ist; d. h. in vielen Fällen kommt der Betrag nicht in voller Höhe von 300,00 EUR an. Gesetzlich geregelt wird die Energiepreispauschale in §§112 ff. EStG.

Neu ist zudem auch, dass die Energiepreispauschale auch den Minijobbern (geringfügig Beschäftigten) zusteht. Jedoch muss dieser Minijob das erste Arbeitsverhältnis des Arbeitsnehmers sein, da der Betrag in Höhe von 300 EUR nur einmal ausgezahlt wird. Aufgrund der Tatsache der nicht zu entrichtenden Lohnsteuer bei Minijobber, erhalten geringfügig Beschäftigte die Energiepreispauschale in voller Höhe.

Des Weiteren will man den Arbeitnehmern auch an der Tankstelle helfen. Im Steuerentlastungsgesetz 2022 wird die Entfernungspauschale angehoben. Für Fahrten zwischen dem Zuhause und der ersten Tätigkeitsstätte galt bislang für die ersten 20 Kilometer ein Pauschbetrag von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer und ab dem 21 Kilometer 0,35 EUR pro Kilometer. Dieser Betrag wird ab dem 21. Kilometer nun von 0,35 EUR auf 0,38 EUR erhöht. Der Betrag auf die ersten 20 Kilometer bleibt jedoch bestehen.

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 erhöht sich auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, auch bekannt als Werbungskostenpauschale. Dieser in § 9a EStG festgelegte Pauschbetrag findet bei all denjenigen Anwendung, die keine oder wenig Werbungskosten in der Steuerklärung nachweisen. Werbungskosten sind all die Aufwendungen bzw. Ausgaben, die durch die Arbeit entstehen. Die Werbungskosten mindern das zu versteuernde Einkommen. Bislang lag der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei 1.000,00 EUR; dieser erhöht sich jetzt jedoch rückwirkend zum 01. Januar 2022 auf 1.200,00 EUR.
Weiter möchte die Bundesregierung alle Steuerzahler steuerlich entlasten, in dem zur Absicherung des Existenzminimums der Grundfreibetrag gemäß §32a EStG von 9.984,00 EUR auf 10.347,00 EUR angehoben wird. Wer ein zu versteuerndes Einkommen bis zu 10.347,00 EUR hat, zahlt somit keine Einkommensteuer. Auch die Anhebung des Grundfreibetrag erfolgt rückwirkend zum 01. Januar 2022. Für zusammenveranlagte Ehegatten gilt der doppelte Betrag.

Arbeitnehmer werden wohl schon mit der nächsten Gehaltsabrechnung einen Unterschied bemerken, da der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Ermittlung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Die Arbeitgeber haben in den ersten Monaten des Jahres 2022 zu viel Lohnsteuer einbehalten. Bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steuerentlastungsgesetzes 2022 muss der Arbeitgeber, die zu viel einbehaltene Lohnsteuer korrigieren und an den Arbeitnehmer zurückerstatten. Besteht das Arbeitsverhältnis nicht mehr, so bekommen ehemalige Arbeitnehmer die zu viel bezahlte Lohnsteuer mit der Steuererklärung für 2022 wieder.

Der Gesetzgeber ist demnach bedacht dem Steuerzahler gerade in Zeiten der dauerhaft steigenden Preise unter die Arme zu greifen und hat mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 einige Ansätze geliefert, welche mal mehr und mal weniger helfen.

Bild: ©pixaby

Horst Burfeindt

Diplom-Betriebswirt, Steuerberater

Michael Niemeyer

vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

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