Michael Niemeyer
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt
Aufgrund der Corona Krise ist die Zahl der Arbeitnehmer in Kurzarbeit in 2020 so hoch wie noch nie gewesen. Das Kurzarbeitergeld hatte die Zielsetzung die wirtschaftlichen Folgen von Produktionsausfällen und Umsatzeinbußen der Corona Krise bei den betroffenen Unternehmen abzumildern und Arbeitsplätze zu sichern.
Welche steuerlichen Konsequenzen sich für Arbeitnehmer im Hinblick auf das Kurzarbeitergeld ergeben, soll im folgenden Beitrag erörtert werden.
Grundsätzlich handelt es sich beim Kurzarbeitergeld um steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Nr. 2 a) EStG, die nicht der Einkommensteuer unterliegen. Doch dies ist nicht das Ende vom Lied, denn das Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 a) EStG und führt somit zu einer Erhöhung der Steuersatzbemessungsgrundlage und damit zu einem höheren Steuersatz. Das hat insbesondere Folgen für Arbeitnehmer, die in dem entsprechenden Veranlagungsjahr neben dem Kurzarbeitergeld noch andere Einkünfte erzielt haben, die der Besteuerung unterliegen, denn nur in diesem Fall kann sich der Steuersatz durch das Kurzarbeitergeld erhöhen. Ein erhöhter Steuersatz bedeutet für die betroffenen Arbeitnehmer eine Einkommensteuernachzahlung, da die gezahlte Lohnsteuer als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, noch nicht den Progressionsvorbehalt berücksichtigt hat.
Allerdings bedeutet das nicht für alle Arbeitnehmer eine Steuernachzahlung. Arbeitnehmer die in dem Veranlagungsjahr von „Kurzarbeit null“ betroffen waren, haben keine Steuernachzahlung zu erwarten. Bei der „Kurzarbeit null“ spricht man von einem Arbeitsausfall von 100 Prozent. Das würde aber eine „Kurzarbeit null“ im gesamten Veranlagungszeitraum bedeuten und wird somit nur in den seltensten Fällen vorkommen.
Bei Zusammenveranlagung sind zudem auch die Einkünfte des Ehegatten mit zu berücksichtigen. Bei der steuerlichen Veranlagung für das Jahr 2020 kann es somit sinnvoll sein sich als Ehegatten einzeln veranlagen zu lassen, um die Auswirkung des oben beschriebenen Progressionsvorbehaltes zu verringern. Es empfiehlt sich die Wahl der Veranlagungsform durch einen Steuerberater prüfen zu lassen.
Zudem sind Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten haben im Folgejahr zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist in § 46 EStG geregelt. Eine Veranlagung wird, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, nur durchgeführt, wenn Einkünfte vorliegen die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld etc.) und diese Einkünfte EUR 410 übersteigen. Hierauf sollten sich Betroffene rechtzeitig einstellen und gegebenenfalls sollte hierbei auch die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch genommen werden.
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt
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