Inken von Minden LL.B.
Steuerberaterin
Das Jahressteuergesetz 2024 wurde am 18.10.2024 vom Bundestag verabschiedet. Die Zustimmung durch den Bundesrat ist Ende November geplant.
Das Jahressteuergesetz 2024 wurde am 18.10.2024 vom Bundestag verabschiedet. Die Zustimmung durch den Bundesrat ist Ende November geplant.
Im Fokus des nachfolgenden Beitrags steht die Neuregelung des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG. Nach dem Wortlaut waren bislang lediglich folgende Übertragungen von Wirtschaftsgütern möglich:
Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften waren vom Wortlaut nicht erfasst.
Welche Auswirkungen hatte der Ausschluss bislang auf die Praxis?
In der Praxis musste sich bislang mit teils risikobehafteten Gestaltungen beholfen werden.
Im Rahmen von zweistufigen Gestaltungen wurden Wirtschaftsgüter im ersten Schritt vom Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Sonderbetriebsvermögen übertragen, im Anschluss erfolgte erst eine Übertragung in das Sonderbetriebsvermögen der beteiligungsidentischen Personengesellschaft und im Nachgang die Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft. Diese Ausweichgestaltung konnte aufgrund der Rechtsunsicherheit insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO nicht empfohlen werden.
Realisierbar hingegen war eine Gestaltung unter Inanspruchnahme einer sogenannten gesellschafterbezogenen § 6b-Rücklage. Die Finanzverwaltung erkennt diese Gestaltung grundsätzlich an. Allerdings sind von dieser Vorschrift nur gewisse Wirtschaftsgüter umfasst und es muss zudem ein Veräußerungsvorgang vorliegen.
Entsprechende Vorgänge waren daher bislang sehr beratungsintensiv.
Wie kam es zur Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2024?
Der Ausschluss der Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, da sogar Übertragungen zu Buchwerten möglich sind, bei denen auf beiden Seiten nicht dieselben natürlichen Personen beteiligt sind.
Der erste Senat des Bundesfinanzhofs äußerte verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem Prinzip der Besteuerung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Die Neuregelung erfolgt als Reaktion auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die entsprechende Vorschrift mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, da sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Der Gesetzgeber wurde dazu angehalten eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.
Neuregelung § 6 Abs. 5 Nr. 4 EStG
In der Nummer 4 wird die Neuregelung der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert umgesetzt. Die Neuregelung gilt für alle noch offenen Fälle. Es ist zudem die Implementierung einer Vertrauensschutzregelung vorgesehen, bei der von der Anwendung der Neureglung auf Antrag aller beteiligten Mitunternehmer abgesehen werden kann. In Bezug auf die Beteiligungsidentität soll eine kapitalmäßig nicht beteiligte Komplementär-GmbH unschädlich sein.
Die Umsetzung der dargestellten Neuregelung durch das Jahressteuergesetz ist zu befürworten, da insbesondere rechtsunsichere oder beratungsintensive Gestaltungen in diesem Zusammenhang somit künftig nicht mehr notwendig sein werden.
Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat in seiner Sitzung Ende November seine Zustimmung erteilt.
Steuerberaterin