Steuervergünstigungen für umweltschutzbewusste Unternehmen & Privatpersonen
Das Thema Umweltschutz nimmt stetig an Bedeutung zu. Unternehmen werben mit Umweltbewusstsein und Mitarbeiter fordern dieses auch mehr und mehr ein. Auch im privaten Bereich möchten immer mehr Menschen ihren Beitrag zu diesem Thema leisten.
Mobilität
Partner-Beitrag von Lukas A. Woch —
Doch welche steuerlichen Vergünstigungen ergeben sich für Unternehmer & Privatpersonen durch Inanspruchnahme der vielen Möglichkeiten überhaupt? Der Gesetzgeber hat in jüngster Zeit eine Vielzahl an Regelungen mit Umweltschutzgedanken erlassen. Im folgendem sollen einige dieser Regelungen mit Schwerpunkt Mobilität näher erläutert werden:
Steuerfreistellung von Job-Tickets
Jobtickets, welche Mitarbeitern für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte seitens des Unternehmens kostenlos zur Nutzung überreicht werden, sind seit dem 01.01.2019 bei Ausgabe an den Mitarbeiter steuerfrei gestellt worden. Auch etwaige Zuschüsse zu solchen sind seitdem lohnsteuerfrei und daher ein beliebtes Benefit seitens der Unternehmen.
Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen
Durch verschiedene steuerliche Vergünstigungen strebt der Gesetzgeber danach Elektro- sowie Hybridfahrzeuge zu fördern. Sofern diese Fahrzeuge seitens des Arbeitnehmers auch privat genutzt werden, muss auch immer der sog. geldwerte Vorteil ermittelt werden, welcher der Besteuerung unterworfen wird. Dabei ist die Ermittlung dieses Vorteils teilweise davon abhängig, ob es sich hierbei um ein reines Elektrofahrzeug oder um ein Hybridfahrzeug handelt. Doch beginnen wir hier mit den reinen Elektrofahrzeugen. Sollte das Elektrofahrzeug nach dem 01.01.2020 und vor dem 01.01.2031 erworben worden sein oder erworben werden, so muss für Zwecke der Berechnung des geldwerten Vorteils aufgrund der privaten Nutzung nicht mehr vom vollen Bruttolistenpreis ausgegangen werden. Stattdessen wird lediglich der halbe Bruttolistenpreis (bei Elektrofahrzeugen mit einem Preis von mehr als 60.000,00 EUR) bzw. einem viertel des Bruttolistenpreises (bei Elektrofahrzeugen mit einem Preis nicht mehr als 60.000,00 EUR) kalkuliert. Von dem jeweiligen geminderten Bruttolistenpreis wird dann anschließend wie gewohnt 1% je Kalendermonat für Zwecke der Besteuerung berechnet. Bei Hybridfahrzeugen gilt grundsätzlich die halbe Bruttolistenpreisversteuerung. Zu beachten ist auch, dass diese steuerlichen Vorteile auch bei der Fahrtenbuchmethode berücksichtigt werden.
Sollten die obigen Voraussetzungen nicht vorliegen, so kann der sog. Nachteilsausgleich angewendet werden. Dies führt dazu, dass von den Anschaffungskosten zumindest pauschal die Kosten für die Batterie- und das Speichersystem gekürzt werden können.
E-Bikes (Elektrofahrräder, Elektroroller)
Falls Unternehmen Ihren Mitarbeiters E-Bikes zur Verfügung stellen, so sollte dies entsprechend im Arbeitsvertrag oder einer Nebenvereinbarung geregelt werden. Sofern das Bike zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zählt, so gilt dieses seit 2019 als lohnsteuerfrei. Hinsichtlich der privaten Nutzung muss auch bei der Nutzung des Bikes der geldwerte Vorteil ermittelt und versteuert werden. Auch hier wird mit 1% des Bruttolistenpreises (es handelt sich hier um die unverbindliche Preisempfehlung der Händler) gerechnet. Ab dem 01.01.2020 wird für Zwecke der Ermittlung des geldwerten Vorteils mit 1% auf ein Viertel des Bruttolistenpreises kalkuliert.
Anschaffung & Bereitstellung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
Auch die Anschaffung und Bereitstellung von Ladestationen kann Steuervergünstigungen mit sich bringen. Hinsichtlich der Nutzung ist jedoch zunächst zu differenzieren, ob das Aufladen beim Arbeitgeber erfolgt oder aber der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Ladestation für die Nutzung für das eigene Zuhause überlässt.
Sollten Arbeitgeber eine kostenloste Aufladung auf einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers erlauben (auch bei verbundenen Unternehmen), so gilt diese Aufladung als steuerlich begünstigt. Die Aufladung ist in diesen Fällen kein steuerlicher Arbeitslohn und der gewährte Vorteil somit lohnsteuerfrei. Dies gilt sowohl für Elektro- als auch für Hybridfahrzeuge aber auch für Elektroräder (wenn diese als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind). Auch E-Scooter fallen hier drunter.
Sollte das Aufladen von Zuhause aus erfolgen, so ist bezüglich der steuerlichen Behandlung zunächst danach zu differenzieren, ob es sich um ein privates Elektrofahrzeug/Hybridfahrzeug handelt oder um ein betriebliches Fahrzeug. Bei privaten Elektrofahrzeugen handelt es sich bei vom Mitarbeiter getragenen und vom Arbeitgeber erstatteten Kosten um steuerpflichtiges Arbeitseinkommen. Dieses wird also der Lohnsteuer unterworfen. Im Falle der betrieblichen Fahrzeuge (im Dienstwagenfall) handelt es sich bei der Erstattung der vom Mitarbeiter getragenen Kosten hingegen um steuerfreien Auslagenersatz.
Bereits hier ist zu sehen welche Feinheiten notwendig sind um hinsichtlich der Behandlung nicht falsch abzubiegen. Allein im Bereich der Ladestationen könnte man mühelos eine Vielzahl weiterer Konstellationen erläutern.
Zusammenfassend
Die in diesem Text erläuterten Fälle stellen nur einige wenige Bereiche dieses Themenspektrums dar. Innerhalb dieser Bereiche sind diverse weitere Vorschriften zu beachten. Da das Thema Umweltschutz ganz oben auf der Agenda steht, ist der Bereich entsprechend dynamisch, so dass mit weiteren Regelungen und auch ggfs. mit Änderungen zu rechnen ist. Daher ist im konkreten Fall eine genaue Prüfung des Vorhabens empfehlenswert.
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