Steuervorteil Home-Office

Durch die Corona-Pandemie haben viele Menschen in den vergangenen zwei Jahren ihren Arbeitsplatz in die eigenen vier Wände verlagert. Höhere Kosten für Heizung, Licht und Strom durch das Homeoffice – laut Studie von Verivox bis zu 250 Euro pro Jahr – wirken sich direkt auf den Geldbeutel der Arbeitnehmer aus. Diese Kosten können steuerlich geltend gemacht werden.

Das Büro in den eigenen vier Wänden

Beitrag von Sari Turunen LL.M. —

Grundsätzlich gilt, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nur unter strengen Voraussetzungen in Abzug gebracht werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Nur in Fällen, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, können die Kosten unbeschränkt abgesetzt werden. Das ist meistens bei Selbstständigen und Freiberuflern der Fall, die von zuhause arbeiten. Eine Abstufung des vollen Kostenabzugs bilden die Fälle, in denen für die im Homeoffice verrichteten Arbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit aber nicht im heimischen Arbeitszimmer liegt (z.B. bei Lehrern oder Außendienstmitarbeitern). In diesen Fällen können die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250,00 EUR steuerlich abgesetzt werden.

In beiden o.g. Fällen muss das Arbeitszimmer allerdings ein abgetrennter Raum sein, der zumindest fast ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Damit sollte eine Schlafcouch oder ein Homegym nicht im Arbeitszimmer stehen, um die Einordnung als Arbeitszimmer nicht zu gefährden. Außerdem muss es sich um einen separaten Raum handeln, der von den übrigen Wohnräumen abgetrennt ist. Die klassische Büro-Ecke im Wohnzimmer oder der Arbeitsplatz am Esstisch sind somit nicht absetzbar.

Interessanterweise kommt es bei der Absetzbarkeit nicht auf die Erforderlichkeit des Arbeitszimmers an, wie im neulich veröffentlichen Urteil des Bundesfinanzhofs. Eine Flugbegleiterin nutze ein Arbeitszimmer zur Vorbereitung auf ihre Flugeinsätze und setzte die Kosten ab. Entscheidend ist die Nutzung und nicht, ob ein Arbeitszimmer erforderlich ist, so der BFH (VI R 46/17).

Seit der Corona-Pandemie hat die Voraussetzung des „beruflichen Mittelpunktes“ eine wichtige Bedeutung gewonnen. Denn in vielen Fällen hat der Arbeitgeber wegen des hohen Infektionsrisikos die Mitarbeiter angewiesen, zuhause zu arbeiten und die Büros waren geschlossen. In diesen Fällen stand also kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und auch der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit war zuhause, was einen unbeschränkten Abzug der Kosten ermöglicht.

In vielen Fällen wurde während der Pandemie in den Betrieben im sog. Hybridmodell gearbeitet, also gruppenweise abwechselnd zuhause und im Büro. In diesen Fällen ist tagesgenau zu beurteilen, ob der Mittelpunkt der Tätigkeit zuhause oder im Büro liegt. Wenn z.B. im Rahmen einer Fünf-Tage-Arbeitswoche höchstens zwei Tage pro Woche zuhause gearbeitet wurde, liegt der berufliche Mittelpunkt im Büro. Wenn dagegen mindestens drei Tage im häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet wurde, dann war es in diesem Zeitraum der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und die Kosten können unbegrenzt angesetzt werden - vorausgesetzt, es handelt sich um ein separates Arbeitszimmer.

Während der Corona-Pandemie haben jedoch viele Berufstätige zu Hause an provisorisch eingerichteten Arbeitsplätzen gearbeitet ohne einen abgetrennten Raum und somit ohne steuerliche Abzugsmöglichkeit. Dafür wurde im Jahr 2020 die Möglichkeit des Abzugs einer sog. Homeoffice-Pauschale eingeführt, die nunmehr bis zum Ende 2022 verlängert wurde. Die Pauschale kann für die Tage geltend gemacht werden, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeführt wurde, ohne jegliche Anforderungen an den Arbeitsplatz als solchen. Die Pauschale beträgt pro Kalendertag 5,00 EUR und kann mit maximal 600,00 EUR im Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Allerdings wird die Homeoffice-Pauschale in die Werbungskostenpauschale eingerechnet. Daher können nur Arbeitnehmer, die mit ihren gesamten Werbungskosten über 1.000,00 EUR (in 2022 voraussichtlich 1.200,00 EUR) kommen, davon profitieren.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass zusätzlich zu der 5,00 Euro-Pauschale konkrete Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Kosten für PC oder Schreibtisch) und beruflich veranlasste Telefon- oder Internetkosten geltend gemacht werden können. Im Gegenzug, für Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wird, können grundsätzliche keine Fahrtkosten berücksichtigt werden. Für Zeitfahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel gilt eine Ausnahme, denn diese Abomodelle sind meistens nicht flexibel kündbar.

Zurzeit werden die Stimmen lauter, die Homeoffice Pauschale sollte an den steigenden Energiepreise angepasst werden. Die extremen Preissteigerungen bei Heizung, Licht und Strom führen zu einer erheblichen Verteuerung der Wohnkosten und dadurch auch der Kosten des Homeoffice. Aber auch die steuerliche Obergrenze bei der Abzugsmöglichkeit der häuslichen Arbeitszimmer bräuchte eine Inflationskorrektur. Denn diese Grenze wurde im Jahressteuergesetz 1996 erstmalig eingeführt und seitdem nicht angepasst. Die Höchstsumme von damals 2.400,00 DM wurde in Euro umgerechnet und beträgt heute unverändert 1.250,00 EUR. Unter Berücksichtigung der Inflation sollte die Obergrenze allein rein rechnerisch auf 1.900,00 EUR angehoben werden.

Das Arbeiten im Homeoffice kann also positiv bei der Steuerkalkulation auswirken, allerdings nur mit den entsprechenden Nachweisen. Wenn Sie Fragen zu den Abzugsmöglichkeiten haben, beraten wir Sie gerne.

Bild: ©Pixabay

Sari Turunen LL.M.

Diplom-Kauffrau, Juristin, Steuerberaterin

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