Michael Niemeyer
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt
Durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz werden in der EDV wichtige Anpassungen in Bezug auf die Umsatzsteuersenkung notwendig.
Umsatzsteuersenkung
Das Konjunkturpaket der Bundesregierung stellt Unternehmer und Steuerberater vor eine neue große Herausforderung.
Rechnungswesenprogramme, sowie Kassen- und Warenwirtschaftssysteme müssen sich innerhalb eines Jahres im Worst-Case einer dreimaligen Umstellung unterwerfen.
Für viele Unternehmer stellt sich jedoch erst einmal die Frage, ob sich für die jeweiligen Programme eine Möglichkeit zur Aktualisierung bietet. Im Hinblick auf die seit Anfang des Jahres geltende Belegausgabepflicht sollte bereits ein Großteil der Kassen auf aktualisierbare, elektronische Kassensysteme mit technischer Sicherheitseinrichtung umgestellt worden sein. Hier sind ab dem 01. Juli 2020 Anpassungen der Umsatzsteuersätze notwendig. Inwieweit die einzelnen Systeme selbst oder durch einen Techniker umgestellt werden können, sollte bei dem jeweiligen Hersteller erfragt werden.
Auf dem Gebiet der Warenwirtschaftssysteme und Rechnungswesenprogramme wird bereits auf Hochtouren an den Umstellungen gearbeitet. In den kommenden Tagen veröffentlichen viele Software-Hersteller neue Release-Updates für die einzelnen Programme, welche die geminderten Umsatzsteuersätze beinhalten, um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen. Ob im Einzelfall auch kleiner Programme aktualisiert werden können, sollte ebenfalls bei dem Software-Hersteller erfragt werden.
Überbrückungshilfe
Im Anschluss an die Corona-Soforthilfe soll es in dem Zeitraum von Juni bis August 2020 eine Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe geben. Die maximale Förderung soll EUR 150.000,00 betragen und bei einem Umsatzeinbruch in den Monaten April und Mai 2020 von mindestens 60 Prozent im Gegensatz zum Vorjahr bewilligt werden. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches in dem jeweiligen Monat sollen 40 bis 80 Prozent der laufenden Fixkosten erstattet werden.
Im Antragsverfahren soll zukünftig ebenfalls auf die elektronische Datenverarbeitung gesetzt werden. Der Antrag für die Corona-Überbrückungshilfe soll durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erstellt und per digitaler Schnittstelle an die Länder übermittelt werden. Auch dieses Antragsverfahren wird mit den neuen Release-Updates in den kommenden Tagen eingeführt.
Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zur Überbrückungshilfe oder der Umsatzsteuersenkung und den damit verbundenen Aktualisierungen.
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt
Bild: ©pixaby