Die neue Partnerschaft und der Verlust des Erbrechts

Setzt ein Teil eines unverheirateten Paares den anderen Teil testamentarisch als seinen Erben ein, so liegt dem in Regel die Vorstellung zugrunde, dass die Partnerschaft bis zu seinem Tod fortdauern wird.

Testamente unverheirateter Paare

Beitrag von Jakob Köster —

Endet die Beziehung vorzeitig, kann das Testament ja grundsätzlich jederzeit geändert werden. Problematisch wird es allerdings dann, wenn das Testament tatsächlich nicht mehr geändert wird, sei es, weil es schlichtweg vergessen wird oder der Erblasser zuvor verstirbt.

Dann stellt sich die Frage, ob das Testament und die Erbeinsetzung des Ex-Partners trotz der Auflösung der Partnerschaft nach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers weitergelten sollte.

Gerade weil die Erbeinsetzung in der Regel im Vertrauen auf die Fortdauer der Partnerschaft erfolgt, wird dies der Ausnahmefall sein.
In einem jüngst vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall wurde eine solche Ausnahme und die Wirksamkeit der Erbeinsetzung des Ex-Partners bestätigt.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Erblasser seinen Lebenspartner und seine eigene Tochter in seinem Testament aus dem Jahr 2005 als seine Erben eingesetzt. Im Jahre 2016 wurde er auf Grund seiner fortschreitenden Demenz dann in einen Pflegeeinrichtung verbracht und dort bis zu seinem Tod im Jahr 2021 betreut. Sein damaliger Lebenspartner besuchte ihn in der Pflegeeinrichtung weiterhin einmal wöchentlich. Er wandte sich dann aber schließlich einem neuen Lebenspartner zu, welchen er im Jahr 2020 heiratete.

Das Oberlandesgericht berücksichtigte hierbei die besondere Situation der Demenz des Erblassers zu Gunsten seines Ex-Partners. Es hob hervor, dass die Beziehung zwischen dem Erblasser und seinem Ex-Partner nicht daran scheiterte oder beendet wurde, weil beide sich auseinandergelebt hatten oder sich während der laufenden Beziehung einem anderen Partner zugewandt hatten. Die Beziehung der Beiden sei nicht willentlich beendet worden, sondern die Demenz des Erblassers habe ihre Fortführung schlichtweg unmöglich gemacht. Dennoch habe der Ex-Partner sich nicht vom Erblasser abgewandt, sondern sich soweit möglich weiterhin um ihn gekümmert. Nach der Überzeugung des Oberlandesgerichts hätte der Erblasser weiterhin die Erbeinsetzung des Ex-Partners gewollt, auch wenn er seine Demenz und die Unmöglichkeit der Fortführung der Beziehung vorausgesehen hätte.

Auch wenn es sich bei dieser Entscheidung um einen Einzelfall handelt, ist sie dennoch bemerkenswert, denn sie erhöht die Rechtssicherheit in einem Themenbereich, der ansonsten eher von Unsicherheit geprägt ist. Entscheidungen in diesem Themenfeld werden immer sehr von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls geprägt sein und erfordern Realismus und Empathie.

Jegliche gerichtliche Entscheidung in diesem Themenfeld gibt Orientierung hinsichtlich maßgeblicher entscheidungsrelevanter Umstände und fördert die Rechtssicherheit. Angesichts steigender Lebenserwartungen werden zudem rechtliche Fragen rund um Demenzerkrankungen an praktischer Relevanz sogar voraussichtlich künftig noch zunehmen.

Ob diese Entscheidung auch Auswirkungen auf ähnlich gelagerte Fälle hat, ist allerdings noch unklar.

Sprechen Sie uns hierzu gerne an!

Bild: ©pixaby

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