Gerold Winter
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Personengesellschaften ("Javno trgovačko društvo", vergleichbar mit OHG, "Komanditno društvo", vergleichbar mit KG) sind in Kroatien nicht sehr gebräuchlich.
Zumeist werden sie nur gegründet, wenn diese Rechtsform bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zwingend vorgeschrieben ist. Sie sind insbesondere aufgrund der fehlenden Haftungsbegrenzung in diesem Zusammenhang zu vernachlässigen. Steuerlich werden sie in Kroatien ohnehin wie Körperschaften (intransparent) behandelt.
Sowohl d.o.o. als auch d.d. ähneln den deutschen Kapitalgesellschaften von ihrer Struktur. Das Stammkapital einer d.o.o. muss in der Währung der Republik Kroatien angegeben werden und beträgt mindestens 20.000,00 Kuna. Die Stammeinlage eines Gründers darf nicht weniger als 200,00 Kuna betragen. Als Gründungskapital können neben Geld auch Sachen oder Rechte eingebracht werden. Bei einer Bargründung muss jedes Gründungsmitglied vor der Eintragung in das Handelsregister mindestens ein Viertel seiner Stammeinlage einzahlen, wobei der Gesamtbetrag der in bar eingezahlten Einlagen den Betrag in Höhe von 10.000,00 Kuna nicht unterschreiten darf. Wird die Gesellschaft durch eine Person gegründet, so muss das Stammkapital zur Gänze eingezahlt werden.
Als weitere Alternative wurde vor Kurzem die sog. "einfache Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ("Jednostavno društvo s ograničenom odgovornošču", kurz: j.d.o.o.) eingeführt. In Kroatien beträgt das erforderliche Stammkapital bei einer "einfachen GmbH" 10,00 Kuna und damit ca. 1,32 EUR statt der in Art. 389 Abs. 1 HGG vorgesehenen 20.000,00 Kuna; der Mindestnennbetrag eines Geschäftsanteils beläuft sich - statt gemäß Art. 390 Abs. 1 HGG auf 200,00 Kuna - auf 1,00 Kuna (also ca. 0,13 EUR).
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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