Karen Heitmann LL.B.
Steuerberaterin, Wirtschaftsprüferin
Das Thema der dezentralen Stromerzeugung gewinnt in Deutschland zunehmend an Bedeutung. Mit dem BMF vom 31. März 2025 wurde eine bedeutende Änderung zur steuerlichen Behandlung des dezentral verbrauchten Stroms eingeführt: Das Ende der sogenannten fiktiven Hin- und Rücklieferung.
Eine lange Zeit war es strittig, inwieweit es sich bei der Vergütung für dezentral verbrauchten Strom um einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch handelt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung wurde eine fiktive Hin- und Rücklieferung des dezentral verbrauchten Stroms angenommen und damit die Umsatzsteuerpflicht begründet. Diese Sichtweise führte dazu, dass nicht nur der tatsächlich eingespeiste Strom, sondern auch der dezentral verbrauchte Strom zunächst an den Netzbetreiber geliefert wurde, womit sich die Umsatzsteuer der Hinlieferung um diesen Anteil erhöht. Ebenso war auch die Rücklieferung, d.h. der tatsächlich dezentral verbrauchte Strom, der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Entgegen dieser Sichtweise der Finanzverwaltung hatte das BFH bereits in früheren Urteilen entschieden, dass die Zahlung eines KWK-Zuschlag kein Entgelt für die Lieferung des dezentral verbrauchten Stroms darstellt. Eine Positionierung der Finanzverwaltung zu dieser Rechtsprechung ließ allerdings auf sich warten.
Nun wurde dieses rechtliche Verständnis wurde im aktuellen BMF-Schreiben vom 31.03.2025 zum Betrieb von Energieerzeugungsanlagen aufgegriffen und bestätigt. Es gilt jetzt, dass der dezentral verbrauchte Strom aus PV- oder KWK-Anlagen nicht mehr als fiktive Lieferung zu behandeln ist . Die Zahlung des KWK-Zuschlages bzw. der Einspeisevergütung bei PV-Anlagen stellt lediglich einen reinen Zahlungsvorgang und keinen steuerbaren Leistungsaustausch dar. Entsprechend wurde auch der Abschnitt 2.5 des Umsatzsteueranwendungserlasses geändert.
Kurz gesagt gilt das folgendes:
Nur der eingespeiste Strom zählt aus umsatzsteuerlicher Sicht als Lieferung. Der nicht eingespeiste, dezentral verbrauchte Strom gilt dagegen nach der Rechtsprechung als nicht geliefert.
Aber keine neue Rechtsprechung ohne eine Übergangsregelung. So sind die Grundsätze des BMF-Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2026 ausgeführte Umsätze wird es aber nicht beanstandet, wenn die alten Regelungen in der Fassung vor dem 31. März angewendet werden.
Für Anlagenbetreiber kann die neue Verwaltungsauffassung eine spürbare steuerliche Erleichterung bedeuten. In einigen Fällen kann es aber auch ratsam sein die Übergansregelung zu nutzen. Eine Prüfung für den jeweiligen Einzelfall sollte stets erfolgen.
Steuerberaterin, Wirtschaftsprüferin