Melanie Winterboer
Steuerberaterin
Zahlung von Unterhalt kann sich für beide Seiten lohnen. Für den Empfänger handelt es sich um steuerfreie Einnahmen, der Unterstützer kann diese Zahlungen unter Umständen steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Außergewöhnliche Belastungen stellen Kosten der privaten Lebensführung dar. Gem. § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) werden diese wie folgt definiert:
"Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird."
Oft wird mit den allgemein bekannteren außergewöhnlichen Belastungen wie zum Beispiel Aufwendungen für eine Brille, Physiotherapie oder Zahnersatz die zumutbare Belastung nicht überschritten, sodass diese sich nicht auswirken. Anders ist dies bei Unterhaltsleistungen: Hier gilt die zumutbare Belastung nicht! Somit sind diese Leistungen ab dem ersten Euro steuerlich abzugsfähig und wirken sich unmittelbar steuerlich aus.
Der Begriff der nahen Angehörigen, somit der Unterhaltsempfänger, ist geknüpft an die gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen. Folglich wirken sich die Unterhaltszahlungen nur dann aus, wenn die unterhaltene Person gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Folgende Personen kommen zum Beispiel als Unterhaltsempfänger in Betracht: Eltern, Kinder (für die kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge im Sinne des § 32 Abs. 6 EStG besteht), Partner in eheähnlicher Gemeinschaft. Möglich ist hierbei auch, dass der Unterhaltsempfänger im Ausland lebt.
Der jährliche Höchstbetrag der Unterhaltsleistung entspricht dem jährlichen Grundfreibetrag (2023: 10.908,00 EUR) und erhöht sich um die Beiträge für Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung der unterstützten Person soweit diese solche entrichtet. Bezahlt der Unterstützer die Beiträge, sind diese bei ihm als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Die Zahlung kann in Geld- oder Sachleistungen erfolgen und ist gegenüber dem Finanzamt glaubhaft zu machen. Wohnt die unterstützte Person im selben Haushalt, ist kein Nachweis über geleistete Zahlungen notwendig. Hier ist davon auszugehen, dass durch Gewährung von Unterkunft und Lebenshaltungskosten der Höchstbetrag ausgeschöpft wurde.
Besteht die Unterhaltsberechtigung nicht im gesamten Kalenderjahr ist der Höchstbetrag zu zwölfteln.
Ebenfalls ist der Höchstbetrag um eigene, auch steuerfreie, Einkünfte der unterstützten Person zu kürzen, soweit diese 624,00 EUR übersteigen. Daneben darf diese Person nur über ein geringes Vermögen verfügen. Als geringes Vermögen sieht die Finanzverwaltung aktuell eine Grenze von 15.500,00 EUR an. Dieser Wert wurde allerdings seit 1975 nicht angehoben und befindet sich aktuell beim Bundesfinanzhof auf dem Prüfstand (Aktenzeichen BFH VI R 21/2). Nicht bei der Ermittlung des eigenen Vermögens zu berücksichtigen sind Vermögensgegenstände mit besonderem persönlichem Wert, Hausrat und ein Hausgrundstück, welches der Unterhaltsempfänger selbst bewohnt.
Lebt die unterstützte Person im Ausland, muss diese nach inländischem Recht unterhaltsberechtigt sein. Hier hat der Unterstützer erhöhte Beweislasten zu erfüllen. Nachweise sind grundsätzlich durch eine ansässige Heimatbehörde im Ausland zu bestätigen. Der Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen ist hier ggf. zu reduzieren (um 25, 50 oder 75%), wenn sich die unterstützte Person in einer anderen Ländergruppe als Deutschland befindet.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, kommen Sie gerne auf uns zu!
Steuerberaterin