Unterschiedliche Stundenlöhne von geringfügig Beschäftigten gegenüber Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigten

Eine jüngst vom Bundesarbeitsgericht (BAG) getroffene Entscheidung gibt Anlass, Arbeitgeber hinsichtlich der Vermeidung einer unzulässigen Diskriminierung geringfügig Beschäftigter gegenüber anderen teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu sensibilisieren.

Risiko für Arbeitgeber

Beitrag von Aylin Rommel-Oruç —

In dem vom BAG entschiedenen Fall klagte ein Rettungsassistent gegen seine Arbeitgeberin auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021. Während der Arbeitnehmer als geringfügig Beschäftigter lediglich mit 12,00 EUR brutto in der Stunde vergütet wurde, erhielten andere im Betrieb in Voll- oder Teilzeit tätige Rettungsassistenten einen Stundenlohn von über 17,00 EUR brutto. Der Arbeitnehmer verlangte daher die nachträgliche Vergütung auf Basis des höheren Stundenlohns. Er machte geltend, er werde nur wegen seiner geringfügigen Beschäftigung schlechter bezahlt. Die Arbeitgeberin hielt die Vergütungsdifferenz dagegen für sachlich gerechtfertigt, da die geringfügig Beschäftigten in Bezug auf Lage und Umfang der Arbeitszeit bei ihr keinen Weisungen unterlägen und nicht verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden könnten.

Das BAG gab dem Arbeitnehmer jedoch Recht, da die geringere Stundenvergütung eine unzulässige Benachteiligung aufgrund der Teilzeittätigkeit darstellte. Die von der Arbeitgeberin angeführten Gründe rechtfertigten nicht, den Arbeitnehmer trotz gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit schlechter zu vergüten als die übrigen Rettungsassistenten.

Die Entscheidung macht nochmals deutlich, dass geringfügig Beschäftigte bei gleicher Qualifikation und Tätigkeit nicht geringer vergütet werden dürfen als andere vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb. Dass dies in der Praxis häufig vorkommt, ändert daran nichts. Besonders gefährlich ist eine solche Situation nicht nur wegen möglicher Nachforderungen des betreffenden Arbeitnehmers, sondern vor allem wegen der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Denn zumeist werden bei einer höheren Stundenvergütung die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr gegeben sein. Dabei kann dies bei einer Betriebsprüfung selbst dann zu Nachforderungen der Sozialversicherungsträger führen, wenn der Arbeitnehmer gar keine Ansprüche erhebt. Diese Forderungen können erheblich sein, wenn die gesamte Vergütung über einen längeren Zeitraum als sozialversicherungspflichtig eingestuft wird.
Es wird deutlich, dass eine Differenzierung des Stundenlohnes insbesondere bei gleich qualifizierten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu vermeiden ist. Auch wenn grundsätzlich die Möglichkeit einer Rechtfertigung der Ungleichbehandlung besteht, stellt die Rechtsprechung besonders strenge Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund. Allein ein unterschiedliches Arbeitspensum stellt dabei noch keinen rechtfertigenden sachlichen Grund dar. Es ist daher geboten, stets eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall vorzunehmen.

Aylin Rommel-Oruç

Rechtsanwältin

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