Urenkel ist nicht immer gleich Enkel

Möchten die Urgroßeltern ihren Urenkeln zu Lebzeiten Immobilien oder Wertsachen schenken, steht ihnen ein Freibetrag in Höhe von 100.000,00 € zu, wenn die Eltern und Großeltern nicht vorverstorben sind.

Schenkungsteuer

Beitrag von Sarah Kapser —

So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 27. Juli 2020 (Az.: II B 39/20). Bei Schenkungen an Urenkel gilt nicht der für Enkel vorgesehene Freibetrag von 200.000,00 EUR, sondern lediglich ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 100.000,00 €.

Das Ausnutzen von Freibeträgen der Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer durch Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten des zukünftigen Erblassers ist vor allem bei der Übertragung von größerem Vermögen sinnvoll, da die Freibeträge alle 10 Jahre neu zu gewähren sind. Schenkungen und Erbschaften innerhalb dieser Freibeträge bleiben steuerfrei.

Im vorliegenden Fall des Bundesfinanzhofes hat die Urgroßmutter ihren beiden Urenkeln einen Miteigentumsanteil an einem Mehrfamilienhaus geschenkt und ihrer Tochter gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht eingeräumt. Das Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer fest und berücksichtigte dabei nur einen Freibetrag in Höhe von 100.000,00 €. Die Urenkel begehrten allerdings einen Freibetrag in Höhe von 200.000,00 €, der dazu geführt hätte, dass keine Schenkungsteuer angefallen wäre.

Der Bundesfinanzhof befasste sich in dem Urteil mit den Steuerklassen- und Freibetragsregelungen der §§ 15, 16 ErbStG. In der Steuerklassenregelung (§ 15 ErbStG) fallen Abkömmlinge in die günstigste Steuerklasse I. Unter dem Begriff Abkömmlinge sind laut Bundesfinanzhofes alle Abkömmlinge einer Person zu verstehen, auch wenn zwischen ihnen mehrere Generationen liegen. Somit werden in dieser Regelung Enkel und Urenkel gleichgestellt. In der Freibetragsregelung (§ 16 ErbStG) hingegen, haben die Kinder der Kinder, also die Enkelkinder, einen Freibetrag in Höhe von 200.000,00 €. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes werden die Urenkel in Bezug auf die Freibetragsregelung den Enkeln nicht gleichgestellt, sodass Urenkel zu den anderen in der Steuerklasse I eingestuften Personen gehört, denen ein Freibetrag in Höhe von 100.000,00 € gewährt wird.

Michael Niemeyer

vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

Bild: ©pixaby

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