Vereinfachungen bei der ertragsteuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen

Ab sofort können Inhaber kleiner PV-Anlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke steuerliche Vereinfachungsregelungen nutzen – lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist und welche Folgen daraus resultieren.

Steuerliche Vereinfachungsregelungen

Beitrag von Lena Reitmann LL.B. —

Seit Jahren treibt die Politik den Ausbau der erneuerbaren Energien voran. Im Koalitionsvertrag der scheidenden Bundesregierung ist das Ziel gesetzt, den Anteil erneuerbarer Energien in Deutschland bis 2030 auf 65 Prozent anzuheben. Ein Baustein dafür ist die Einbindung der Privathaushalte, zum Beispiel durch Installation von PV-Anlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern. Einige Bundesländer planen bereits, Bauherren zukünftig zur Installation von PV-Anlagen bei Neubauten zu verpflichten.  Aufgrund dessen, aber auch aufgrund sinkender Einspeisevergütungen und Anschaffungskosten geraten steuerrechtliche Fragen verstärkt ins Blickfeld.

Eine interessante Antwort, zumindest aus ertragsteuerlicher Sicht, bietet das BMF-Schreiben vom 02.06.2021. Dieses führt erhebliche Vereinfachungen für den Betrieb „kleiner“ PV-Anlagen ein.

Doch zunächst ein kurzer Überblick zu der bisherigen Rechtslage: Der Betrieb einer PV-Anlage galt bisher unabhängig von Größe und Installationsort als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Gewinn ist in diesen Fällen durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln, wobei der selbstverbrauchte Strom als Privatentnahme gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist. Dem Finanzamt wird eine sog. „Anlage EÜR“ gemeinsam mit der Einkommensteuererklärung übermittelt. Viele Inhaber „kleiner“ PV-Anlagen sind mit den steuerlichen Deklarationspflichten überfordert und müssen zum Teil nur aufgrund der PV-Anlage einen Steuerberater beauftragen. Sowohl auf Seiten des Steuerpflichtigen als auch auf Seiten der Finanzverwaltung entsteht unter anderem aufgrund aufwändiger Erstellung und Überprüfung von Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ein hoher Bürokratieaufwand, ohne dass diesem Aufwand nennenswertes Steueraufkommen gegenübersteht.

Kleine Anlagen, insbesondere solche auf Ein- und Zweifamilienhäusern, werden in aller Regel aber gerade nicht vor dem Hintergrund der Gewinnerzielung in Form der Einspeisevergütung installiert, sondern vielmehr zur Eigennutzung des selbst produzierten Stroms und damit zur Leistung eines eigenen Anteils zum Klimaschutz. Dies hat auch der Bundesrat erkannt und bereits im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 eine Steuerbefreiung der Einnahmen aus „kleinen“ PV-Anlagen gefordert. Der Gesetzgeber hat dies jedoch nicht aufgegriffen.

Nun hat sich das BMF im Rahmen einer Verwaltungsanweisung dem Thema angenommen. Auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen wird Inhabern „kleiner“ PV-Anlagen fortan unterstellt, die Anlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht zu betreiben. Als Folge liegt eine ertragsteuerlich unbeachtliche, sogenannte „Liebhaberei“ vor. Der Antrag wirkt für alle offenen Veranlagungszeiträume und für Folgejahre, eine Möglichkeit zur Rückoption ist nicht vorgesehen. Macht der Steuerpflichtige von diesem Wahlrecht Gebrauch, muss er für die PV-Anlage keine Einnahmenüberschussrechnung mehr an das Finanzamt übermitteln. Der Antrag kann jederzeit – zum Beispiel sofort oder mit Abgabe der nächsten Steuererklärung – gestellt werden. Bei neu installierten Anlagen ist dies auch zusammen mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung möglich.

Als „kleine“ PV-Anlagen gelten Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW. Sind mehrere Anlagen installiert, wird wohl die summierte Leistung aller Anlagen 10 kW nicht überschreiten dürfen. Die Anlage muss sich zudem auf dem selbst bewohnten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus befinden, einschließlich Außenanlagen oder Nebengebäuden und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sein. Die Regelung gilt auch für vergleichbare Blockheizkraftwerke (bis 2,5 kW installierte Leistung) unter sonst gleichen Voraussetzungen.

Die Stellung des Antrags sollte, insbesondere aufgrund der fehlenden Rückoption, gut überlegt sein. Wird das Wahlrecht in Anspruch genommen, können eventuelle Verluste aus der PV-Anlage nicht weiter steuerlich berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird das Finanzamt gegebenenfalls bisher berücksichtigte Verluste aus Veranlagungszeiträumen, die noch einer Änderung zugänglich sind, rückwirkend nicht mehr anerkennen. Es drohen in diesen Fällen Steuernachzahlungen. Stellt der Steuerpflichtige den Antrag nicht, muss er einen erzielbaren Totalgewinn glaubhaft machen können. Es ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt diese Ergebnisprognosen zukünftig früher anfordern und Verluste nur vorläufig anerkennen wird.

Wird Liebhaberei unterstellt, können die Installations- und Wartungskosten der Anlage in der Steuererklärung zukünftig als Handwerkerleistungen im Rahmen des § 35a EStG geltend gemacht werden.

Das BMF-Schreiben hat keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung der PV-Anlagen. Hier bleibt es bei der bisherigen Regelung: Der Betrieb kleiner PV-Anlagen unterliegt grundsätzlich der Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes, da es mit der aktuellen Einspeisevergütung schlicht unmöglich ist, die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer zu überschreiten. Der Steuerpflichtige hat jedoch das Wahlrecht, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. In diesem Fall ist er zum Vorsteuerabzug, zum Beispiel aus den Anschaffungskosten, berechtigt. Er muss dann zumindest in den ersten zwei Jahren monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen vornehmen und eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Steuerpflichtige wieder zur Kleinunternehmerregelung zurück optieren, ohne eine Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a UStG vornehmen zu müssen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung besteht unabhängig von der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung.

Haben Sie Fragen oder möchten Sie prüfen lassen, ob eine Antragstellung in Ihrem Fall sinnvoll ist? Sprechen Sie uns gerne an!

Bild: ©pixaby

Andreas Braunwarth

Diplom-Kaufmann, Steuerberater (Of Counsel)

Björn Brockhaus

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Katrin Schössow

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

Suche
Geben Sie Ihren Suchbegriff ein
Bitte warten…
Keine Ergebnisse

Leider hat Ihre Suche nichts ergeben. Versuchen Sie es gerne erneut mit einer anderen Eingabe.

Unser Tipp:

Verwenden Sie möglichst wenige Suchwörter und vermeiden Sie fehlerhafte Rechtschreibung.

Cookies
Unsere Website verwendet Cookies. Per Klick auf „alle Cookies zulassen“ erlauben Sie der Website, neben den für die Funktionalität notwendigen Cookies auch welche für Tracking-Zwecke (z.B. Google Analytics, Google Tag Manager) zu verwenden. Mehr zum Thema finden Sie unter Datenschutz.
Einstellungen anpassen