Vermittlungsauftrag und Diskriminierung schwerbehinderter Bewerber – Was Arbeitgeber wissen müssen

Arbeitgeber müssen bei der Besetzung offener Stellen schwerbehinderte Bewerber aktiv berücksichtigen – das bloße Schalten von Anzeigen reicht nicht aus. Das BAG-Urteil vom 27.03.2025 stellt klar: Auch private Unternehmen sind verpflichtet, einen formellen Vermittlungsauftrag an die Agentur für Arbeit zu erteilen – sonst drohen Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung.

BAG konkretisiert Pflichten privater Arbeitgeber bei Stellenbesetzungen mit Schwerbehinderten

Beitrag von Aylin Rommel-Oruç —

§ 164 des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) verpflichtet Arbeitgeber zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Zu diesem Zweck müssen Arbeitgeber die Agentur für Arbeit frühzeitig über die zu besetzende Stelle informieren und ihr einen Vermittlungsauftrag erteilen. In seiner Entscheidung vom 27.03.2025 - 8 AZR 123/24 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun jüngst die Anforderungen an den zu erteilenden Vermittlungsauftrag konkretisiert und Risiken einer fehlenden aktiven Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit aufgezeigt.

Dem Urteil des BAG lag der folgende Sachverhalt zugrunde.

Im August 2021 bewarb sich ein schwerbehinderter Bewerber bei einem IT-Sicherheitsunternehmen, welches sich jedoch für einen Mitbewerber entschied und mit diesem einen Arbeitsvertrag schloss. Etwa eine Woche später erhielt der Schwerbehinderte sodann eine Absage auf seine Bewerbung. Der Bewerber sah sich durch die Absage wegen seiner Schwerbehinderung in dem Auswahlverfahren diskriminiert und reichte Klage auf Entschädigung in Höhe eines 1,5-fachen Bruttomonatsgehalts beim Arbeitsgericht Essen ein. Er führte an, dass der beklagte Arbeitgeber entgegen § 164 SGB IX keine frühzeitige Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufgenommen habe. Insbesondere sei kein Vermittlungsauftrag erteilt worden. Der Arbeitgeber meinte demgegenüber, als privates Unternehmen nicht zur Erteilung eines Vermittlungsauftrages an die Agentur für Arbeit verpflichtet zu sein.

Das BAG stellte in seiner Entscheidung klar, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, vor der Besetzung einer Stelle ausdrücklich einen Vermittlungsauftrag nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX an die Agentur für Arbeit zu erteilen, um schwerbehinderte Bewerber aktiv zu berücksichtigen. Das bloße Schalten einer Stellenanzeige in der Jobbörse der Agentur, wie von dem beklagten Unternehmen vorgenommen, reicht hierfür nicht aus. Dies gilt nach Klarstellung des Gerichts auch für private Arbeitgeber. Die für öffentliche Arbeitgeber geltenden Anforderungen werden damit ausdrücklich auch auf private Arbeitgeber übertragen.

Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann die Vermutung einer Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begründen und eine Entschädigung rechtfertigen. Diese Vermutung kann nach der Entscheidung des Gerichts allerdings widerlegt werden, sofern der Arbeitgeber substantiiert vorträgt und ggf. beweist, dass das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen war, bevor die Bewerbung der klagenden Partei bei ihm eingegangen ist.

Im vorliegenden Fall konnte der Arbeitgeber nachweisen, dass die Entscheidung zur Stellenbesetzung bereits gefallen war, als der Bewerber seine Bewerbung einreichte, sodass er die Vermutung einer Benachteiligung widerlegen konnte.

Auch wenn der Kläger aufgrund der verspäteten Bewerbung keinen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung hatte, stärkt das Urteil die Rechte Schwerbehinderter. Das Urteil macht gleichzeitig deutlich, dass Arbeitgeber die Verpflichtungen aus dem neunten Sozialgesetzbuch ernst nehmen sollten, um die Risiken einer Entschädigungszahlung aufgrund einer Diskriminierung zu minimieren. Dies bedeutet nach der Entscheidung des BAG konkret, dass auch private Arbeitgeber aktiv explizit und formell einen Vermittlungsauftrag an die Arbeitsagentur für neu zu besetzende Stellen erteilen müssen. Dies setzt auch die Bereitstellung aller notwendigen Daten voraus, damit Vorschläge schwerbehinderter Kandidaten überhaupt geprüft werden können.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Besetzungsverfahren zukünftig akribisch zu dokumentieren, um im Zweifel die Vermutung einer Benachteiligung mit einer zeitlich vorgelagerten Einstellung widerlegen zu können. Insoweit ist die Etablierung entsprechender Mechanismen in der Personalabteilung empfehlenswert.

Das Urteil des BAG ist ein klarer Appell an Arbeitgeber, die Vermittlungsaufträge gegenüber der Agentur für Arbeit als elementaren Bestandteil des Einstellungsprozesses für schwerbehinderte Bewerber zu verstehen. Ein konsequentes und transparentes Verfahren schützt nicht nur vor Diskriminierungsvorwürfen, sondern stärkt auch das Engagement für Chancengleichheit und Inklusion im Unternehmen.

Haben Sie weitere Fragen rund um Ihre Rechte und Pflichten im Stellenbesetzungsverfahren? Das Team Arbeitsrecht steht Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Aylin Rommel-Oruç

Rechtsanwältin

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