Lorenz von Geyso
Rechtsanwalt, Steuerberater
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Steuerhinterziehung konsequent zu bekämpfen und hat zu diesem Zweck in einem Gesetzentwurf die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und zum Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen weiter verschärft.
Der Gesetzentwurf soll zum 01.01.2015 in Kraft treten, so dass sich betroffene Steuerpflichtige schnellstmöglich beraten lassen sollten, um nicht unter die neueren verschärften Regelungen zu fallen.
War es bislang für die strafrechtliche Begünstigung ausreichend, zu strafrechtlich noch nicht verjährten Taten eine Nacherklärung vorzunehmen, so müssen nunmehr die Angaben zu allen unverjährten Straftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgen.
Durch die Ausdehnung des Zeitraums auf 10 Jahre, für den im Rahmen einer Selbstanzeige unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt und unterlassene Angaben nachgeholt werden müssen, reduziert sich für die Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren der Ermittlungsaufwand. Die Finanzbehörde erhält durch die Neuregelung künftig Angaben des Steuerpflichtigen auch für die Jahre, für die Besteuerungsgrundlagen ggf. bislang geschätzt werden mussten. Da die steuerliche Festsetzungsverjährung unverändert 10 Jahre beträgt, ergibt sich hinsichtlich der Zeiträume, für die vom Finanzamt Steuern festgesetzt werden können, keine Änderung. Ausgangspunkt für die Berechnung der fiktiven Frist von 10 Jahren ist die Abgabe der Selbstanzeige.
Eine weitere Verschärfung ergibt sich durch die Erweiterung der Sperrgründe, die dazu führten, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. Hier wurde im Gesetzestext der bisherige Begriff des „Täters“ durch „an der Tat Beteiligten“ ersetzt, so dass sich die Sperrwirkung künftig auch auf Anstifter und Gehilfen erstreckt. Wenn z. B. einem Täter einer Steuerhinterziehung die Prüfungsanordnung nach §196 AO (Abgabenordnung) für eine steuerliche Außenprüfung bekannt gegeben worden ist, kann künftig der Anstifter zu der Steuerhinterziehung nicht mehr eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung abgeben. Auch für ihn ist die Selbstanzeige gesperrt.
Vorgesehen im Gesetzesentwurf ist weiter, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige in der Zeit nicht möglich ist, in der ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau oder anderen steuerlichen Nachschau erschienen ist.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nicht möglich, wenn der nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen bestimmten Betrag je Tat übersteigt oder – dieser Sperrgrund wurde neu eingefügt - ein in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AO genannter besonders schwerer Fall vorliegt. Es wird jedoch von einer Verfolgung dieser Taten nach § 398a AO abgesehen, wenn der Betroffene innerhalb einer ihm zu bestimmenden angemessenen Frist die hinterzogenen Steuern zuzüglich eines Zuschlages sowie die Hinterziehungszinsen entrichtet. Die Neuregelung enthält hier insoweit eine Verschärfung, dass die Grenze, bis zu der die Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige nach § 398a AO straffrei bleibt, von Euro 50.000,00 auf Euro 25.000,00 pro Steuerart und Veranlagungszeitraum abgesenkt wird. Der Zuschlag beträgt 10 % der hinterzogenen Steuer. Übersteigt der hinterzogene Betrag Euro 100.000,00 werden 15 % und ab Euro 1 Mio. 20 % fällig. Der bisher geltende einheitlich Zuschlagsatz von 5 % wird mithin deutlich erhöht.
Die Wiederaufnahme der Strafverfolgung eines nach § 398a AO abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die im Rahmen der Selbstanzeige getätigten Angaben unvollständig oder unrichtig waren.
Rechtsanwalt, Steuerberater
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