Dr. Jens Biederer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Bei Bau- und Montageleistungen stellt sich häufig eine zentrale Frage: Wann muss der Auftraggeber eigentlich bezahlen?
Viele Unternehmen versuchen, sich über Vertragsklauseln abzusichern. Teilweise wird vereinbart, dass Kunden bereits vor Beginn der Arbeiten oder bei Lieferung vollständig zahlen sollen. Ein aktuelles Urteil des OLG Schleswig zeigt jedoch, dass solche Regelungen nicht immer zulässig sind.
Insbesondere bei Werkverträgen über individuell angepasste Leistungen können Vorauszahlungsklauseln unwirksam sein, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sind.
Gegenstand der Entscheidung war ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer individuell geplanten Einbauküche zum Preis von rund 27.000 EUR.
Der Kunde hatte zunächst eine Anzahlung geleistet. Nach den Vertragsbedingungen sollte der Restbetrag bereits bei Anlieferung der Küche vollständig gezahlt werden. Die Zahlung sollte entweder bar an die Monteure erfolgen oder vorab überwiesen werden. Als das Küchenunternehmen zur Lieferung erschien, verlangte es die vollständige Zahlung noch vor dem Abladen und Aufbau der Küche. Der Kunde lehnte dies ab. Die Montage fand daraufhin nicht statt.
Nachdem eine gesetzte Frist zur Leistung erfolglos verstrichen war, erklärte der Kunde schließlich den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückzahlung seiner Anzahlung.
Werkvertrag statt Kaufvertrag
Zunächst musste das Gericht klären, um welche Art von Vertrag es sich handelte. Entscheidend war, dass die Parteien nicht nur Möbel geliefert bekamen. Vielmehr umfasste der Vertrag unter anderem
Der Schwerpunkt lag damit auf der Herstellung eines funktionierenden Gesamtwerks. Das OLG Schleswig ordnete den Vertrag deshalb als Werkvertrag ein.
Das gesetzliche Leitbild im Werkvertragsrecht
Im Werkvertragsrecht gilt grundsätzlich ein einfaches Prinzip: Der Unternehmer stellt das Werk her und danach wird der Werklohn fällig.
Rechtlich ist dies in § 641 BGB geregelt. Die Vergütung wird grundsätzlich erst nach der Abnahme geschuldet. Mit Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers gemeint, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Diese Regelung dient dem Schutz des Auftraggebers. Er soll die Möglichkeit haben, die Leistung zu prüfen und bei Mängeln entsprechende Ansprüche geltend zu machen, bevor er vollständig bezahlt.
Vorauszahlungsklausel als AGB unwirksam
Das Küchenunternehmen berief sich auf eine Vertragsklausel, nach der der Kunde den vollständigen Restbetrag bereits bei Anlieferung zahlen sollte. Das OLG Schleswig hielt diese Regelung für unwirksam.
Der Grund: Es handelte sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Solche Klauseln dürfen Kunden nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB).
Nach Auffassung des Gerichts widersprach die Klausel dem gesetzlichen Leitbild des Werkvertragsrechts. Denn sie verpflichtete den Kunden dazu, den gesamten Werklohn zu zahlen, bevor die Leistung überhaupt erbracht ist. Damit würde der Schutzgedanke des § 641 BGB praktisch entfallen. Der Auftraggeber verlöre sein wichtigstes Druckmittel für den Fall, dass die Leistung mangelhaft ist. Genau darin sah das Gericht eine unangemessene Benachteiligung.
Folge: Rücktritt und Rückzahlung der Anzahlung
Da das Unternehmen die Montage weiterhin von einer vollständigen Vorabzahlung abhängig machte, erbrachte es seine Leistung letztlich nicht.
Der Kunde konnte daher wirksam vom Vertrag zurücktreten. Die Folge war eine Rückabwicklung des Vertrags einschließlich der Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung.
Bedeutung für Bau und Ausbau
Die Entscheidung betrifft nicht nur Küchenstudios. Sie ist für viele Branchen relevant, etwa für Bauunternehmen, Handwerksbetriebe, Innenausbauer oder Anbieter individueller Einbaulösungen.
Überall dort, wo eine Leistung individuell geplant, angepasst und montiert wird, liegt häufig ein Werkvertrag vor. In solchen Fällen können Vorauszahlungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen problematisch sein, insbesondere wenn sie die Vergütung bereits vor Leistungserbringung verlangen.
Fazit
Das Urteil des OLG Schleswig verdeutlicht erneut das gesetzliche Grundprinzip des Werkvertragsrechts. Grundsätzlich wird der Werklohn erst fällig, wenn die Leistung erbracht und abgenommen wurde.
Vertragsklauseln, die eine Zahlung bereits vor Ausführung der Arbeiten verlangen und über Abschlagszahlungen nach § 632a BGB hinausgehen, können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein. Unternehmen sollten ihre Vertragsbedingungen daher sorgfältig prüfen und Zahlungsregelungen so gestalten, dass sie mit dem gesetzlichen Leitbild des Werkvertragsrechts vereinbar sind.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht