Wendler gegen Pocher - Kunst oder ein Fall für das Gericht?

Derzeit beherrscht die Auseinandersetzung des Schlagersängers Michael Wendler mit dem Comedian Oliver Pocher die Boulevardpresse. Worum geht es und welche Fragen wirft der medienwirksame Disput aus juristischer Sicht auf?

Medienwirksame Auseinandersetzung aus juristischer Sicht

Beitrag von Lennart Schafmeister —

Michael Wendler und seine Freundin Laura Müller lassen die Öffentlichkeit regelmäßig durch kleine Clips auf der Social-Media-Plattform Instagram an ihrem Alltag teilhaben. Klar also, dass auch festgehalten werden musste, wie „der Wendler“ von seiner Freundin mit einem neuen Auto überrascht worden ist. Rasant verbreitete sich das Video über Plattformen wie Twitter und Facebook und sorgte für kollektives Schmunzeln.

Das nahm Herr Pocher sogleich zum Anlass, in die Rolle des Wendlers zu schlüpfen und dessen Videoclips mehr oder weniger humoristisch nachzustellen und im Internet zu verbreiten.

Der Aufschrei des „Wendlers“ ist groß. Unter anderem wirft er Herrn Pocher eine Urheberrechtsverletzung vor - zu Recht?

Grundsätzlich genießen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst urheberrechtlichen Schutz. Grundvoraussetzung dafür ist, dass es sich um eine sog. „persönliche geistige Schöpfung“ handelt. Wie verhält es sich diesbezüglich mit kurzen Video-Mitschnitten des alltäglichen Lebens?

Wichtige Gradmesser für das Vorliegen einer „Schöpfung“ sind der Qualitätsgehalt und die Gestaltungshöhe. Nur wenn es sich um das Ergebnis eines Denkprozesses handelt, können die Zeiger in Richtung eines geschützten Werkes ausschlagen.

Eine durchdachte Story, also eine Art Drehbuch, liegt den Videoclips des Wendlers recht offensichtlich nicht zugrunde, weshalb es fraglich sein dürfte, ob sie die Hürde der Schöpfungshöhe überspringen und urheberrechtlichen Schutz als „Werk“ genießen.

Herr Pocher verbreitet die Videos zudem nicht 1:1 im Internet, sondern schlüpft selbst in die Rolle des Wendlers. Selbst wenn man den Wendler-Clips also Werkqualität zusprechen möchte, wären die nachgestellten Clips von Herrn Pocher mit hoher Wahrscheinlichkeit als von der Kunstfreiheit geschützte Parodien einzuordnen, die als eigenständige Werke verbreitet werden dürfen.

Wie verhält es sich mit den Videos aber aus persönlichkeitsrechtlicher Perspektive?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus dem Grundgesetz ab und schützt jedermann. Umfasst ist auch der Schutz der persönlichen Ehre. Der Rechteinhaber genießt dabei Schutz vor Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigung.

Derjenige, der öffentlich zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion allerdings grundsätzlich selbst dann hinnehmen, wenn sie sein eigenes Ansehen mindert. Entscheidend ist daher die Frage, ob und unter welchen Umständen das öffentlichkeitswirksame Teilen des Privatlebens mit einer breiten Öffentlichkeit einen solchen Anlass bieten kann.

Ob die Videos von Herrn Pocher von der Kunstfreiheit gedeckt sind oder nach einer Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Herrn Wendler eine zu scharfe Reaktion auf dessen Clips darstellen, wird möglicherweise schon bald gerichtlich geklärt werden…

Haben Sie Fragen zu medien- oder persönlichkeitsrechtlichen Belangen? Kontaktieren Sie uns gern!

Bild: ©pixaby

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