Jakob Köster
Rechtsanwalt
Kommt es zu einem Todesfall in der Familie ist es in der Regel die erste Frage, wo und wie der Verstorbene bestattet werden soll. Hierrüber existieren oftmals stark unterschiedliche Vorstellungen z.B. über die Beerdigungszeremonie und einen angemessenen Grabstein.
Die Kosten für die Bestattung belaufen sich schnell auf einen höheren vierstelligen Betrag, sodass sich die Frage stellt, wer diese Kosten (endgültig) tragen muss.
Grundsätzlich ist es so, dass der Erbe die Bestattungskosten zu tragen hat. Es handelt sich bei den Bestattungskosten um Verbindlichkeiten, welche anlässlich des Todesfalls entstehen und als solche von dem Erben dann auch im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung als Abzugsposten berücksichtigt werden können Die zu tragenden Bestattungskosten sind hierbei auf den Aufwand beschränkt, welcher der Lebensstellung des Verstorbenen angemessen ist. Hierrunter fallen z.B. nicht die Reisekosten der Angehörigen oder die Ausgaben für deren Trauerkleidung.
Auch wenn die Frage nach der Kostenpflicht zunächst rechtlich einfach zu beantworten scheint, ist es in der Regel so, dass in den Wochen und Monaten nach dem Todesfall nicht endgültig feststeht, wer Erbe geworden ist. So können bestimmte Personen durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden sei oder bekannte Testamente widerrufen worden sein. Bis Testamente eröffnet werden kann es allerdings mehrere Wochen bis Monate dauern. Es kann auch die Ausschlagung der Erbschaft durch die Erben erfolgen, sodass dann andere Personen zur Erbfolge gelangen. In den Wochen und Monaten nach dem Todesfall herrscht also oft eine Ungewissheit wer tatsächlich Erbe geworden ist und als solcher die Bestattungskosten tragen muss. (s.o.). Gleichzeitig besteht aus rein tatsächlichen Gründen ein Zeitdruck die Beerdigung durchzuführen; es müssen Entscheidungen getroffen und ein Bestattungsinstitut beauftragt werden.
Hierbei haftet gegenüber dem Bestattungsinstitut allerdings nicht unmittelbar der Erbe, sondern es haftet derjenige Angehörige, welcher es beauftragt. Er befindet sich dann unter Umständen in der Zwickmühle das Bestattungsinstitut bezahlen zu müssen, ohne den Erben zu kennen, welcher ihm seine Auslagen erstatten müsste. Gerade in den Fällen in welchen ein Nachlass vermutlich überschuldet ist und die Ausschlagung der Erben naheliegt, kann es daher passieren, dass der Auftraggeber des Bestattungsinstituts auf seinen Kosten sitzenbleibt. Dieses Risiko sollte bei der Entscheidung berücksichtigt werden, als Angehöriger das Bestattungsinstitut zu beauftragen.
Auch wenn die Bestattungskosten von den Erben zu tragen sind, bedeutet die rechtzeitige Ausschlagung des Erbes allerdings nicht zwangsläufig, dass keine Verpflichtung besteht die Bestattungskosten zu tragen. So gilt in Deutschland eine Bestattungspflicht. Die Bestattungsgesetze der einzelnen Bundesländer verpflichten die Angehörigen für die Bestattung aufzukommen, wobei eine Rangfolge nach Verwandtschaftsverhältnis vorgesehen ist. Diese Angehörigen können dann nur wiederum versuchen ihre Auslagen von dem Erben zurückzuerhalten. Sofern in den Wochen und Monaten nach dem Erbfall die Erben nicht ermittelt werden können und auch die Angehörigen die Bestattung nicht veranlassen, wird die Bestattung von den zuständigen Behörden veranlasst, welche dann die Kosten hierfür im Nachhinein von den Erben/Angehörigen verlangen können. Eine Zahlungspflicht der Angehörigen scheidet dann nur in Ausnahmefällen insb. der eigenen Mittellosigkeit oder bei besonders gestörten Familienverhältnissen aus.
Es besteht als durchaus ein gewisses finanzielles Risiko für die Kosten der Bestattung aufkommen zu müssen, selbst wenn man die Erbschaft ausgeschlagen hat. Sollten Sie seitens der Behörden oder von Angehörigen aufgefordert werden die Bestattungskosten zu übernehmen, sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
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Rechtsanwalt