Wirksam oder nicht?

Bislang wurde die Diskussion zur sog. Mietpreisbremse je nach Interessenlage der Mietvertragsparteien in die Richtung geführt, dass die erst vor zwei Jahren eingeführte Regelung entweder zu geringen Mietpreissteigerungen geführt habe oder aber völlig wirkungslos sei. Nunmehr wird die Diskussion neu befeuert.

Die Mietpreisbremse

Mit einem noch nicht rechtskräftig gewordenen Urteil des Amtsgerichtes Hamburg-Altona vom 23.05.2017 zum Geschäftszeichen 316 C 380 / 16 hat das Gericht diese Diskussion in eine neue Richtung gelenkt. Nach Auffassung des Gerichtes ist die Verordnung über die Einführung einer Mietpreisbegrenzung nach § 556 d des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 23. Juni 2015 nichtig.

Das Amtsgericht begründet dies damit, dass in § 556 d Abs. 2 Satz 5 BGB ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass die Verordnung begründet werden muss. Weiter wird in § 556 d Abs. 2 Sätze 6 und 7 BGB gefordert, dass sich aus der Begründung ergeben muss, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt und welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

Nach Auffassung des Amtsgerichtes enthalte die in Hamburg eingeführte Verordnung diese notwendige Begründung nicht. Auch habe der Senat mit dem Erlass der Verordnung keine Begründung in diesem Sinne gegeben. Hieraus folgte, so die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Verordnung nicht wirksam sei, mithin Rückzahlungsansprüche, die auf eine Mietpreisüberhöhung unter Verstoß gegen die Mietpreisbremse geltend gemacht werden, unbegründet sind.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung rechtskräftig wird oder aber das Landgericht als nächste Instanz angerufen wird. Sobald bekannt wird, ob das Landgericht angerufen wurde und die Entscheidung des Landgerichtes bekannt wird, werden wir über den Ausgang des Rechtsstreits berichten.

Insgesamt sind im Bundesgebiet in fast allen Bundesländern entsprechende Verordnungen erlassen worden, die jedoch zum Teil nur bestimmte Gebiete betreffen und ausführlicher begründet sind. Ein ähnliches Urteil wie in Hamburg ist zwischenzeitlich in München ergangen. Anders in Berlin. Dort wurde in der bisher bekannt gewordenen Rechtsprechung die Wirksamkeit der auch dort eingeführten Mietpreisbremse durch das Amtsgericht Berlin Neukölln v. 08.09.2016 11 C 414/ 15 bestätigt. Hiergegen wurde Berufung eingelegt, die vor dem Landgericht Berlin zum AZ. 65 S 424/16 läuft.

Da die Verordnungen jeweils Ländersache sind, ist immer danach zu unterscheiden, in welchem Bundesland sich die Wohnung befindet.

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass Amtsgerichtliche Entscheidungen keine Bindungswirkung über den konkreten Rechtsstreit hinaus haben. Dies bedeutet, dass andere Amtsrichter sowohl am Amtsgericht Hamburg-Altona als auch an den übrigen Hamburgischen Amtsgerichten hierzu eine andere Rechtsauffassung haben können. Diese könnten mithin die Verordnung für anwendbar halten und entsprechend urteilen. Sofern das Landgericht hierüber entscheidet und in einem weiteren Verfahren eine andere Kammer des Landgerichtes von dem Urteil abweichen will, muss die Revision zum Bundesgerichtshof gemäß § 553 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen werden. Es bleibt abzuwarten, ob sich zu guter Letzt auch noch der BGH mit der Hamburgischen Verordnung auseinandersetzen muss.

Es bleibt weiter spannend im Bereich der schnelllebigen Rechtsschöpfung und Rechtsprechung zum Mietrecht.

Claudia Hippert

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Andreas Th. E. Kreutzer

Rechtsanwalt (Of Counsel)

Bild: © Shutterstock / JETACOM AUTOFOCUS

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