Dr. Hermann Lindhorst
Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-, Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für Sportrecht
Zum einen betreffen unsere Hinweise die Europäische Kommission, die die sog. „außergerichtliche
Streitbelegung“ für eine sinnvolle Alternative zu staatlichen Gerichtsverfahren hält.
Zum einen betreffen unsere Hinweise die Europäische Kommission, die die sog. „außergerichtliche Streitbelegung“ für eine sinnvolle Alternative zu staatlichen Gerichtsverfahren hält. In den letzten Jahren wurden etliche Vorhaben dazu angestoßen, so u.a. eine Online- Plattform, über welche Verbraucher Streitigkeiten mit Unternehmern abwickeln können sollen. Wir finden, dass das grundsätzlich eine gute Sache ist.
Die EU-Kommission ist von dieser Plattform allerdings so sehr überzeugt, dass sie in einer Verordnung alle Unternehmen in der Europäischen Union verpflichtet hat, auf die Plattform hinzuweisen. Das wiederum halten wir - leider europarechtstypisch - für übertriebenen Formalismus, weil man offenbar nach wie vor nach dem Motto „viel hilft viel“ glaubt, der Verbraucher lese sich all diese Informationen vor Vertragsschluss sorgfältig durch und richte seine Kaufentscheidung danach aus.
Wie auch immer - es ist nun einmal Pflicht; und um diese Pflicht umzusetzen, empfehlen wir Ihnen ausdrücklich, wenn noch nicht geschehen, auf Ihrer Homepage folgenden Text anzugeben:
„Im Rahmen der Online-Streitbelegung bietet die Europäische Kommission unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung an (Hinweis gem. Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung).“ Dieses muss „leicht zugänglich“ erfolgen; wir empfehlen, diesen Hinweis einfach im Impressum zu ergänzen.
Zum anderen hat das Landgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 09.03.2016 geurteilt, dass die Einbindung des facebook-„Gefällt mir“-Buttons ohne vorherigen Hinweis an die Nutzer der Internetseite rechtswidrig ist (Az. 12 O 151/15).
Das Urteil ist durchaus nachvollziehbar. Um nicht abgemahnt zu werden, empfehlen wir daher unbedingt, die sog. „2-Klick-Lösung“ anzuwenden, wonach das facebook-Plugin erst dann aktiviert wird und Nutzerdaten überträgt, wenn der Nutzer die ausdrücklich aktiviert (s. näher dazu etwa http://www.heise.de/ct/artikel/2-Klicks-fuer-mehr-Datenschutz-1333879.html).
Für Fragen oder weitere Informationen zur konkreten Umsetzung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-, Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für Sportrecht
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