Wollen Sie gegen Ihre Kündigung vorgehen?
Wir helfen Ihnen bei der Erhebung einer Kündigungsschutzklage!
Achtung: Es gilt eine 3-Wochen-Frist ab Empfang der Kündigung!
Möchten Sie gegen die Kündigung vorgehen, müssen Sie schnell handeln! Ab dem Zugang der Kündigungserklärung haben Sie lediglich drei Wochen Zeit eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Hierbei sollten Sie sich durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten lassen. Sobald diese drei Wochen verstrichen sind, ist ein Vorgehen gegen die Kündigung grundsätzlich nicht mehr möglich.
Mögliche Fehlerquellen, die zur Unwirksamkeit von Arbeitgeberkündigungen führen
- Das Kündigungsschreiben entspricht nicht den gesetzlichen Formvorschriften
- Missachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen
- Die fristgerechte Kündigung wurde ohne einen ausreichenden Kündigungsgrund ausgesprochen → Als Kündigungsgrund kommen etwa personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigungsgründe in Betracht
- Der vom Arbeitgeber angeführte Kündigungsgrund ist nicht geeignet eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen
- Ausspruch der Kündigung durch eine unberechtigte Person
- Der Betriebsrat wurde vor Ausspruch der Kündigung nicht beteiligt
- Ein Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers wird missachtet
Wann können Sie eine Abfindung erhalten?
Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber haben Sie als Arbeitnehmer keinen generellen Abfindungsanspruch.
Dennoch gibt es Fälle in denen Arbeitgeber immer wieder Abfindungen zahlen:
- Wird innerhalb der drei-Wochen-Frist eine Kündigungsschutzklage erhoben, kommt es im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht häufig zu einer gütlichen Einigung. Bestandteil dieser gütlichen Einigung ist oftmals die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Zahlung einer Abfindungen. Die Höhe einer möglichen Abfindung ist dann vor Gericht individuell auszuhandeln.
- Ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz oder gerade wegen der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung durch das Gericht dem Arbeitnehmer unzumutbar, kann das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung auflösen.
- Bei betriebsbedingten Kündigungen wird häufig eine Abfindung gezahlt, wenn § 1 des Kündigungsschutzgesetzes greift.
- Zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber wurde ein Sozialplan vereinbart, der eine Abfindungszahlung vorsieht.
Die vorgenommene Aufzählung ist nicht abschließend. Es bedarf stets einer Prüfung Ihres konkreten Einzelfalles.
Kündigung während der Probezeit oder als Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb
An die Wirksamkeit einer Kündigung während der Probezeit sowie an die Kündigung eines Arbeitnehmers, welcher in einem Kleinstbetrieb tätig ist (Betrieb beschäftigt weniger als 10 Arbeitnehmer), stellt das Gesetz nur geringe Anforderungen, weshalb diese oftmals rechtmäßig erfolgen. Eine Prüfung des Einzelfalles sollte dennoch stets vorgenommen werden.