Urteil zur Verfassungsbeschwerde gegen sog. „Sampling“-Urteil
"Metall auf Metall"
BVerfG verkündete das Urteil zur Verfassungsbeschwerde von Moses Pelham gegen sog. „Sampling“-Urteil des BGH zugunsten von Kraftwerk
Am 31.5.2016 verkündeten die Karlsruher Richter ihr Urteil. Dabei ging es um die Frage, ob ein Urteil des Bundesgerichtshofes zum Sampling, wonach das elektronische Kopieren kleinster Tonfetzen grundsätzlich urheberrechtswidrig ist, Grundrechte von Musikproduzenten verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde entsprochen, die Urteile des Bundesgerichtshofs und des Hanseatischen Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (Urteil des Ersten Senats vom 31.05.2016, Az.: 1 BvR 1585/13). Die bisherigen Urteile hätten das Grundrecht der Kunstfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt.
Der Bundesgerichtshof muss nun im Lichte der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu über die Frage entscheiden, ob im konkreten Einzelfall die Kunstfreiheit oder das eigentumsgrundrechtlich geschützte Tonträgerherstellerrecht der Gruppe Kraftwerk überwiegt. Außerdem hat der Bundesgerichtshof zu prüfen, ob ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof durchzuführen ist, in dem die Vereinbarkeit der Urheberrechtsrichtlinie der Europäischen Union mit den Grundrechten der EU-Grundrechtecharta geklärt wird.
Der spektakuläre Rechtsstreit, mit dem sich der Bundesgerichtshof mehrfach befasste (Urt. v. 20. 11. 2008 – I ZR 112/06 und Urt. v. 13. 12. 2011 – I ZR 183), geht in seinem Ursprung auf den Titel „Metall auf Metall“ von Kraftwerk zurück. Der Produzent des Songs „Nur Mir" übernahm unerlaubt eine kurze Tonfolge aus „Metall auf Metall", die dem gesamten Song erkennbar unterlegt war (sog. „Sampling“). Dagegen wehrte sich Kraftwerk mit Erfolg – alle Instanzen sahen darin eine Rechtsverletzung: Der Produzent von „Nur Mir" habe in unzulässiger Weise eine Rhythmussequenz verwendet, die der Kraftwerk-Aufnahme „Metall auf Metall" entstammt. Dies sei nur dann zulässig, wenn ein durchschnittlich befähigter und ausgestatteter Musikproduzent nicht in der Lage sei, den Ausschnitt mit eigenen Mitteln nachzuspielen. Dagegen wird insbesondere gerügt, dass der Bundesgerichtshof durch seine Urteile gegen das Grundrecht der Kunstfreiheit verstoßen habe.
Gegen diese Entscheidung ist Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben worden; am 25.11.2015 fand eine mündliche Verhandlung statt – mit offenem Ausgang, weil die Richter nicht erkennen ließen, welcher Auffassung sie folgen würden.
Kraftwerk hat für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht neben Ulrike Hundt-Neumann und Dr. Hermann Lindhorst von SCHLARMANNvonGEYSO auch den Verfassungsrechtler Prof. Dr. Christian Winterhoff von der Kanzlei GvW Graf von Westphalen mandatiert.