Schlarmann von Geyso siegt vor dem BGH

Störerhaftung in Familie bei Urheberrechtsverletzung zurückgewiesen

Insgesamt sechs Fälle zur sog. „Störerhaftung“ bei Urheberrechtsverletzungen in Familien durch Filesharing-Tauschbörsen verhandelt der Bundesgerichtshof.

Rechtsanwalt Dr. Hermann Lindhorst, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, vertritt eine der Beklagten, die ihrer aus Australien zu Besuch gekommenen Nichte zur Nutzung ihres WLANs ein Passwort überlassen hatte. Nachdem die Nichte rechtswidrig einen Film über eine Internettauschbörse heruntergeladen hatte, wurde die Beklagte abgemahnt und verklagt, obwohl sie von der Urheberrechtsverletzung nichts wusste. In der Sache geht es darum, ob die Beklagte ihre Nichte bei Überlassung des Passworts hätte „belehren“ müssen, dass sie über den Internetanschluss keine Urheberrechtsverletzungen begehen dürfe: Das Amtsgericht Hamburg folgte der Auffassung der Beklagten und wies die Klage ab. Das Landgericht Hamburg entschied dagegen diametral anders und hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt: So sei sie als sog. „Störerin“ für die Rechtsverletzung verantwortlich. Sie hätte ihre Nichte darauf hinweisen müssen, dass eine Nutzung von Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug von urheberrechtlich geschütztem Material zu unterbleiben habe. Eine solche Belehrungspflicht bestehe auch gegenüber einem volljährigen Dritten; die Nichte der Beklagten sei nicht als "Familienangehöriger" anzusehen. Darauf, ob zwischen ihnen ein Vertrauensverhältnis wie zwischen Eltern und ihren Kindern bestehe, komme es – so das Landgericht Hamburg – nicht an.

Hiergegen hatten die Beklagte und Rechtsanwalt Dr. Hermann Lindhorst Revision beim BGH eingelegt.

Für weitere Informationen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Hermann Lindhorst gerne zur Verfügung.

 

Außerdem finden Sie hier die entsprechende Mitteilung vom Bundesgerichtshof zum Urteil
und hier einen Spiegel-Artikel zum Thema.

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