Als US-Masterfranchisenehmer Europa erobern?

Rechtliche Tipps bei der Verhandlung internationaler Verträge

Franchising boomt nach wie vor; die knapp 1.000 Franchisesysteme in Deutschland verzeichneten letztes Jahr einen Umsatzzuwachs von knapp 17 Prozent. Angeheizt wird der Franchisemarkt auch durch Auslandsexpansionen, zumal nicht nur viele deutsche Franchisegeber eine Auslandsexpansion angehen, sondern auch ein entgegengesetzter Trend festzustellen ist:

Systeme aus den USA, dem Heimatland des Franchisings, kommen nach Europa und suchen engagierte Master-Franchisenehmer, die das System im deutschsprachigen Raum – oder idealerweise in ganz Europa – aufbauen sollen. Ist das so einfach möglich? Und welche rechtlichen Besonderheiten sind zu beachten? Zwei grundsätzliche Themen müssen zunächst gründlich überlegt werden:

Erstens ist es wichtig, einen Überblick über die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Franchisesystems zu gewinnen. Erfahrungsgemäß sind die Forderungen der US-amerikanischen Master-Franchisegeber für ein Konzept hoch: Neben einer Eintrittsgebühr, die durchaus im sechsstelligen Bereich liegen kann, fallen eine Vielzahl von weiteren Gebühren an. Hinzu kommen in der Regel weitere Verpflichtungen, wie z.B. für die komplette Übersetzung aller Unterlagen und Handbücher des Systems. Zuweilen grotesk kann es werden, wenn nach den Worten des Vertrages Übersetzungen zur Genehmigung – einschließlich nochmaliger Übersetzung – dem Master-Franchisegeber vorzulegen sind und dann ggf. die Übersetzung der Übersetzung zu liefern ist. Dies sind Dinge, die aus einem solchen Vertrag herausverhandelt werden müssen.

Zweitens muss das Franchisesystem vor allem auch in kulturell-sozialer Hinsicht auf die in Deutschland herrschenden Vorstellungen und Mentalitäten übertragbar sein. Nicht alles, was in den USA funktioniert und einträgliche Gewinne generiert, wird sich ebenso positiv auch in Deutschland entwickeln. Allerdings wird ein erfolgreiches amerikanisches System häufig auch Anlass zu optimistischen Prognosen geben. In der Praxis lassen sich die Klauseln des in der Regel sehr umfangreichen Masterfranchisevertrags doch deutlich besser verhandeln als vorher erwartet: In der Regel haben die Master-Franchisegeber ein großes Interesse an der Expansion ihrer Franchiseidee. Sind sie vom Kandidaten überzeugt, gestehen sie ihm gerade am Anfang einer partnerschaftlich ausgerichteten Geschäftsbeziehung durchaus deutliche Verbesserungen des Vertrags zu. Nachfolgend führen wir exemplarisch einige wenige Klauseln auf, die wichtig, aber auch typisch für derartige Verträge sind:

Rechtswahl

So gut wie alle Verträge enthalten die Rechtswahl eines US-amerikanischen Bundesstaats, häufig verbunden mit Schlichtungs- und/oder Schiedsklauseln. Kompromisse beschränken sich in der Regel auf Alternativen wie z. B. die Anwendung des Rechts der Schweiz mit einem internationalen Schiedsgericht.

Entwicklungsverpflichtungen ("Development Obligations")

Sehr häufig enthalten Master-Franchise-Verträge die Verpflichtung des Master-Franchisenehmers, innerhalb bestimmter Zeiträume oder die gesamte Vertragslaufzeit eine vorgegebene Anzahl von Franchisenehmern zu gewinnen und vertraglich zu binden. Häufig ist die vorgegebene Anzahl unrealistisch und daher zu korrigieren.

Überprüfungsrechte ("Audit Rights")

Nicht akzeptabel sind Klauseln, wonach häufig in der Regel alle durchgeführten Überprüfungen zu Kostenbelastungen auf Seiten des Master-Franchisenehmers führen, ggf. unter Einbeziehung aller entstehenden Steuerberater- und Rechtsanwaltskosten unter Einschluss deren Reisekosten in das Vertragsgebiet.

Persönliche Haftung durch Bürgschaft – ("Guaranty")

Im Regelfall muss sich der Master-Franchisenehmer als natürliche Person – und manchmal sogar auch seine leitenden Angestellten! – weit reichend verbürgen, für jede Verpflichtung der entsprechenden Gesellschaft persönlich einzustehen. Nach unseren Erfahrungen ist zumindest eine Deckelung dieser persönlichen Verpflichtung für einen bestimmten Zeitraum oder auf einen Maximalbetrag möglich.

Einhaltung ausländischer Rechtsnormen

Ablehnen muss ein Master-Franchisenehmer in der Regel Klauseln, nach denen er bestätigt, dass er mit bestimmten Gesetzen vertraut ist und sie beachten wird, z.B. hins. des US-amerikanischen "Foreign Corruption Practises Act".

Werden die Vertragsverhandlungen partnerschaftlich zuende geführt, steht einer wirtschaftlich attraktiven Eroberung Europas durch einen US-Masterfranchisenehmer nichts mehr im Wege.

 

Veröffentlicht im Handelsblatt der Deutschen Unternehmerbörse, 20.01.2016

Zurück

Suche
Geben Sie Ihren Suchbegriff ein
Bitte warten…
Keine Ergebnisse

Leider hat Ihre Suche nichts ergeben. Versuchen Sie es gerne erneut mit einer anderen Eingabe.

Unser Tipp:

Verwenden Sie möglichst wenige Suchwörter und vermeiden Sie fehlerhafte Rechtschreibung.

Cookies
Unsere Website verwendet Cookies. Per Klick auf „alle Cookies zulassen“ erlauben Sie der Website, neben den für die Funktionalität notwendigen Cookies auch welche für Tracking-Zwecke (z.B. Google Analytics, Google Tag Manager) zu verwenden. Mehr zum Thema finden Sie unter Datenschutz.
Einstellungen anpassen