Ausgleichsansprüche für Handwerkerleistungen im Trennungsfall

Auf Sand gebaut

Nicht selten führt die Verbundenheit zum Partner und dessen Familie dazu, dass im Vertrauen auf den Fortbestand der Beziehung erhebliche Arbeitsleistungen erbracht oder sogar Vermö-gen investiert wird. Und was gilt, wenn die Beziehung am Ende scheitert?

In einem jüngst vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Handwerker mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind im Haus seiner Schwiegereltern Quartier bezo-gen. Die junge Familie nutzte das Haus unentgeltlich. Um die Wohnsituation zu verbessern, nahm der Schwiegersohn in gut 2.000 Arbeitsstunden zahlreiche Um- und Ausbauten vor, zahlte das Baumaterial und einen kleineren Kredit ab, der für die Ausbauten von den Schwie-gereltern aufgenommen worden war. Dann ging die Beziehung in die Brüche. Frau und Kind blieben, der Handwerker zog aus. Er verlangte nun eine Entlohnung für seine Arbeit und Er-stattung seiner Zahlungen, weil seine Leistungen den Wert der Immobilie um wenigstens 90.000 Euro erhöht hätten.

Pech gehabt, urteilte der Bundesgerichtshof. Zwar habe sich die Rechtsprechung in Sachen Ausgleichsansprüche für Zuwendungen an Schwiegerkinder oder Schwiegereltern entwickelt und unterscheide nun auch nicht mehr zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemein-schaft. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung stelle indessen einen Leihvertrag an den Handwerker und seine Familie dar, der nicht beendet sei, solange die Lebensgefährtin das Haus auch nach der Trennung weiter nutze. Bereicherungsrechtliche Ansprüche könne der Schwiegersohn erst nach Beendigung dieses Leihverhältnisses geltend machen. Jedoch sei auch dann nicht die Höhe der Investitionen oder der Umfang der Arbeitsleistung ausschlag-gebend, sondern die Werterhöhung an dem Hausgrundstück, die noch vorhanden sein muss. Hinsichtlich der Darlehensraten sei ein Ausgleich nicht einmal bei Auszug der Lebensgefährtin gerechtfertigt: die Zinsen würden ohnehin nicht zu einer Bereicherung der Schwiegereltern führen und die monatlichen Tilgungen hatte kein solches Ausmaß, das ein Ausgleich nach Treu und Glauben rechtfertige. Eine rechtzeitige anwaltliche Beratung kann sich daher lohnen!

 

Veröffentlicht am 25.05.2016 im Stader Tageblatt, Rubrik Wirtschaft Regional

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