Die fünf gesetzlichen Bedingungen

Befristete Beschäftigung von Rentnern

Der Fachkräftemangel führt dazu, dass Unternehmen Mitarbeiter nach Erreichen der Regelaltersgrenze gerne befristet weiter beschäftigen möchten. Dies ist seit 1. Juli 2014 nunmehr unter mehreren unbedingt einzuhaltenden Voraussetzungen möglich:

  1. Das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter muss schon vor dem Renteneintritt mit dem Unternehmen bestehen. Die neue Regelung greift daher nicht bei Neueinstellungen nach Renteneintritt.
  2. Im individuellen Arbeitsvertrag oder im zuständigen Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung muss festgelegt sein, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch endet.
  3. Im Rahmen einer während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses schriftlich abzufassenden Vereinbarung kann dann geregelt werden, dass dieser ursprüngliche Beendigungszeitpunkt nach hinten hinausgeschoben wird; dabei muss ein Beendigungszeitpunkt angegeben werden.
  4. Dieses befristete Arbeitsverhältnis kann unbegrenzt oft hintereinander verlängert werden, so dass auch immer wieder Befristungen von wenigen Monaten möglich sind. Auch diese Verlängerung der Befristung muss schriftlich und in jedem Fall immer vor Ablauf der vorangegangenen Befristung vereinbart werden.
  5. Eine Änderung der Arbeitsbedingungen (z.B. hinsichtlich der Wochenarbeitszeit) darf niemals zusammen mit der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, sondern nur vor oder nach diesem Zeitpunkt erfolgen.

Diese Regeln sind konsequent einzuhalten, da ansonsten eine solche Vereinbarung als Abschluss eines neuen - dann aber unbefristeten - Arbeitsvertrages angesehen wird.

Wird ein Mitarbeiter erst nach Renteneintritt in das Unternehmen zurückgeholt, kann eine Befristung nur mit Sachgrund erfolgen. Im Hinblick auf die strengen Regeln des Befristungsrechtes sollte indessen die entsprechende Gestaltung gut vorbereitet werden.

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